Das deutsche Außensteuergesetz soll Gewinnverschiebungen ins Ausland vorbeugen, indem es ausländische Tochtergesellschaften genau untersucht und gegebenenfalls steuerlich nicht anerkennt, so dass deren Gewinne unmittelbar - per steuerlicher Fiktion - durch die Muttergesellschaft versteuert werden müssen.
Beispiel: Eine deutsche Kapitalgesellschaft hat eine Tochtergesellschaft in der Schweiz. Die schweizerische Gesellschaft berechnet ihrer deutschen Muttergesellschaft horrende Gebühren für Lizenznutzung. Büroräume oder Angestellte existieren in der Schweiz nicht. Die Gesellschaft in der Schweiz ist eine passive Firma. Die Gewinne, die sie aus der Fakturierung der Lizenzgebühren erwirtschaftet, werden der deutschen Muttergesellschaft unmittelbar zugerechnet. Diese muss sie als Hinzurechnungsbeträge versteuern.
Dabei handelt es sich jedoch um eine rein steuerliche Fiktion. Schüttet die Tochtergesellschaft ihre Gewinne später tatsächlich an die Muttergesellschaft aus, sind sie grundsätzlich komplett steuerfrei.
Die Finanzverwaltung möchte allerdings auf diese tatsächliche Ausschüttung das - bei regulären Ausschüttungen übliche - pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot in Höhe von 5 % der Ausschüttung angewendet wissen.
Die Richter des Finanzgerichts Bremen hielten das jedoch nicht für sachgerecht und widersprachen der pauschalen Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dies genauso sieht, denn das Verfahren ist mittlerweile dort anhängig.