Honorar-Radiologe

Einbindung in Klinik besiegelt Sozialversicherungspflicht

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
05 Feb. 2019

Bei Radiologen, die auf Honorararztbasis in einer Klinik tätig sind, stellt sich häufig die Frage nach der Sozialversicherungspflicht. Genau damit musste sich auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall eines in einer Klinik tätigen Radiologen beschäftigen.

Hierbei ging es um einen über eine Agentur vermittelten Radiologen in einem städtischen Klinikum, dessen Tätigkeiten (Tages-, Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste) auf Stundenlohnbasis vergütet wurden. Die Frage war nun, ob der Arzt eine abhängige Beschäftigung ausübte - und damit der Sozialversicherungspflicht unterlag - oder aber selbständig tätig war. Die Rentenversicherung stufte seine Arbeit zunächst als versicherungspflichtige Beschäftigung ein. Dann gelangte das angerufene Sozialgericht in erster Instanz zum gegenteiligen Resultat. Hiergegen ging der Radiologe erfolgreich in Berufung, denn das LSG bestätigte die erste sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Rentenversicherung.

Deutliche Anzeichen für die Eingliederung des Radiologen in einen fremden Betrieb sah das LSG darin, dass dieser die technischen Anlagen des Krankenhauses in der Radiologie unentgeltlich nutzen durfte und dass er seine Leistungen nicht selbst, sondern über das Krankenhaus abgerechnet sowie Bereitschaftsdienste übernommen hatte. Zudem fehlt es dem Arzt an dem typischen Unternehmensrisiko, wenn er seine Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetzt, sondern einen vorab vereinbarten festen Stundenlohn für die geleistete Arbeit erhält.

Hinweis: Laut LSG ändert sich die Annahme einer abhängigen Beschäftigung auch nicht, wenn der entsprechende Facharzt - wie auch in diesem Fall - während seiner Dienstzeiten nicht selbst unmittelbar Patienten behandelt, auf keiner Station tätig ist, nicht an Visiten teilnimmt, keine anderen Ärzte vertritt, keine Arztbriefe schreibt und weder an Aufnahmen noch an Entlassungen von Patienten beteiligt ist.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.10.2017 – L 1 R 511/14

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