Jeder Vertragsarzt ist auch dann für die Richtigkeit seiner Abrechnung persönlich verantwortlich, wenn die Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) die Abrechnung der erbrachten Leistungen auf eines ihrer Mitglieder übertragen haben.
Zwar ist die Gemeinschaftspraxis bzw. BAG durch die gemeinschaftliche Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geprägt und stellt rechtlich eine Praxis dar. Dies ändert jedoch nichts am individuellen Pflichtenkreis ihrer Mitglieder. Übertragen diese die Leistungsabrechnung auf einen der BAG-Partner, haben sie durch geeignete (Überprüfungs-)Maßnahmen sicherzustellen, dass sie ihrer Verantwortung für die Richtigkeit weiterhin persönlich gerecht werden.
Eine Haftung im Falle sachlich-rechnerischer Richtigstellungen oder anderer gegenüber der BAG bestehender (Rück-)Forderungen trifft entsprechend nicht allein die BAG, sondern daneben den einzelnen Gesellschafter, welcher jeder für sich in Anspruch genommen werden kann. Ergo: Man kann die Arbeit delegieren, nicht aber die Verantwortung!
Beachte:Es entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass eine gewissenhafte, peinlich genaue Leistungsabrechnung zu den Grundpflichten eines Vertragsarztes gehört. Diese Pflicht hat hohen Stellenwert, weil das Abrechnungs- und Honorierungssystem der ver-tragsärztlichen Versorgung auf Vertrauen aufbaut.
BSG, Beschl. v. 28.09.2016 - B 6 KA 14/16 B