Honorarforderungen auslagern
Unechtes Factoring ist umsatzsteuerpflichtig
Immer mehr Ärzte lagern den Einzug ihrer Honorarforderungen an professionelle Abrechnungsdienstleister aus. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht München (FG) ging es um so einen Dienstleister, der sich auf die Abrechnung und das Factoring von ärztlichen Privatliquidationen spezialisiert hatte. Er bot zwei verschiedene Vertragsgestaltungen an, nämlich die Inkassotätigkeit sowie die Vorfinanzierung:
- Bei der Inkassotätigkeit übernahm er lediglich den Einzug der Forderungen im Namen und für Rechnung der beauftragenden Ärzte. Diese Leistungen waren unstreitig umsatzsteuerpflichtig.
- Bei der Vorfinanzierung ließ sich er die Honorarforderungen der Ärzte gegen deren Patienten abtreten. Er schrieb ihnen dafür unverzüglich nach Eingang der Belege den Rechnungsbetrag abzüglich einer Bearbeitungsgebühr (von 1,2 % des Rechnungsbetrags) gut.
Streitig war in dem Verfahren die umsatzsteuerliche Behandlung der Vorfinanzierungsgebühr. Der Abrechnungsdienstleister wollte die Leistung, die er auf Grundlage der Vorfinanzierungsverträge erbrachte, als umsatzsteuerfreie Kreditgewährung an die Ärzte verstanden wissen.
Das FG beurteilte die Dienstleistung jedoch als umsatzsteuerpflichtig. Zwar ist die Gewährung von Krediten von der Umsatzsteuer befreit. Nach Ansicht der Finanzrichter handelte es sich bei der Tätigkeit des Abrechnungsdienstleisters aber nicht um eine reine Kreditgewährung. Vielmehr lag eine weitere Dienstleistung vor, nämlich das Forderungsmanagement. Dieses war mit der Vorfinanzierung der Honorare untrennbar verbunden. Die einheitliche Leistung, die sie zusammen bildeten, war durch das Forderungsmanagement geprägt und nicht durch die Vorfinanzierung. Es lag damit insgesamt eine umsatzsteuerpflichtige Factoringdienstleistung (sogenanntes unechtes Factoring) vor.
Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dessen Entscheidung muss abgewartet werden. Die mögliche Umsatzsteuerpflicht der Factoringdienstleistung könnte aber schon jetzt die Leistungen von Abrechnungsdiensten verteuern.
FG München, Urt. v. 31.08.2016 – 3 K 874/14, Rev. (BFH: V R 53/16)
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