Ein Vertragsarzt verstößt gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, wenn er Leistungen abrechnet, die weder er selbst noch ein mit Genehmigung tätiger Weiterbildungsassistent bzw. angestellter Arzt erbringt. Die danach gebotene Honorarkürzung ist im Wege einer Schätzung vorzunehmen.
Eine KV hatte einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin wegen der nicht genehmigten Beschäftigung eines Arztes in mehreren Quartalen das Honorar um jeweils ein Viertel gekürzt - insgesamt um 151.485,15 €. Die Kürzung ist aus Sicht des LSG Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden. Sie greift die auch außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs anwendbare Regelung in § 85 Abs. 4b Satz 4 SGB V auf, wonach bei Weiterbildungsassistenten im Regelfall nur ein Praxiszuwachs bis zu 25 % akzeptiert werden kann (BSG, Urt. v. 28.09.2005 - B 6 KA 14/04 R).
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.11.2016 - L 7 KA 54/13