Honorarrückforderungen
Kassenärztliche Vereinigung darf Abrechnungen innerhalb von vier Jahren berichtigen
Die Kassenärztliche Vereinigung kann bereits erlassene Honorarbescheide nachträglich berichtigen und gezahlte Honorare zurückfordern (nachgehende Richtigstellung). Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung und Rückforderung ist § 106a Abs 2 Satz 1 SGB V. Danach stellt die Kassenärztliche Vereinigung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest. Dazu gehört auch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität sowie die Prüfung ob die Leistungen rechtmäßig erbracht und abgerechnet worden sind. Die nachträgliche Korrektur eines Honorarbescheids ist jedoch nicht mehr möglich, wenn die Frist von vier Jahren seit Erlass des betroffenen Honorarbescheids bereits abgelaufen ist.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 25.01.2017 - L 3 KA 16/14
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