So werden im Vertretungsfall die Abwesenheitstage gezählt
Wegen falscher Abwesenheitsmeldungen macht die Kassenärztliche Vereinigung (KV) gegenüber einem zu vertretenden Arzt Honorarrückforderungen geltend. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der jeweiligen KV,
der Berechnung zu Grunde zu legen.
Nicht korrekt wäre es, die Abwesenheitstage des zu vertretenden in die Berechnung einzubeziehen, entschied das SG München. Beginnt der Urlaub eines zu vertretenden Vertragsarztes an einem Wochenende oder an einem Feiertag und bietet die Praxis lediglich von Montag bis Freitag Sprechstunden an, ist für diese Tage keine Vertretung erforderlich. Daher sind diese Tage auch nicht mit in die Anzahl der Vertretungstage bei der Ermittlung eventueller Honorarrückforderungen einzubeziehen.
SG München, Urt. v. 20.01.2017 - S 28 KA 698/15