Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Rückwirkende Heilung bei Rechnungsberichtigung?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
08 Juli 2020

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung entfaltet.

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Steuerpflicht von innergemeinschaftlichen Erwerben. Eine GmbH war 2013 mit dem Vertrieb und dem Im- und Export von Haushalts- und Kochgeräten tätig. Sie erwarb Ware von einem italienischen Unternehmen, das die Lieferungen an die GmbH als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelte. Die von dem italienischen Unternehmen erworbenen Waren wurden durch die GmbH teilweise an eine Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei weiterveräußert sowie teilweise in ein Lager in Tschechien verbracht. Alle Beteiligten verwendeten die von ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Der Warentransport erfolgte im Auftrag der GmbH. Diese behandelte die Umsätze an die slowakische Gesellschaft als Lieferungen im Sinne eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.

Das Finanzamt erkannte das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft hinsichtlich der Warenlieferungen in die Slowakei sowie nach Tschechien mangels ordnungsgemäßer Rechnungen nicht an. Die GmbH habe hier einen innergemeinschaftlichen Erwerb in der Slowakei bzw. in Tschechien zu versteuern.

Das Einspruchsverfahren blieb trotz Rechnungsberichtigung gegenüber der slowakischen Gesellschaft erfolglos.

Die Klage vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Die Warenlieferungen nach Tschechien stellten einen innergemeinschaftlichen Erwerb der GmbH dar, der im Inland der Umsatzbesteuerung unterlag. Das FG erörterte, dass die Lieferung der italienischen Gesellschaft an die GmbH die bewegte Lieferung sei. Aufgrund der Zuordnung dieser Warenbewegung komme ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft aber nicht in Betracht.

Die Warenlieferung in die Slowakei gilt als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und aufgrund der Rechnungsberichtigung bereits im Streitjahr als besteuert. Nach Auffassung des FG wirkt bei Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung eine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück. Somit sei eine rückwirkende Heilung möglich und nach Ansicht des Gerichts ist daher auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Streitjahr entfallen.

Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen, da die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung zu einer rückwirkenden Heilung bei sogenannten verunglückten Dreiecksgeschäften führt, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

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