Insolvenzplan

Körperschaftsteuer auf Sanierungsgewinn im Fokus

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
17 März 2019

Ist die auf einem Sanierungsgewinn beruhende Körperschaftsteuer eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit? Mit dieser Frage musste sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall beschäftigen, in dem über das Vermögen einer GmbH 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

Das Amtsgericht hatte die Eigenverwaltung angeordnet. Im Laufe des Verfahrens wurde ein Insolvenzplan erstellt. Nachdem dieser zum 31.12.2008 rechtswirksam geworden war, wurde das Insolvenzverfahren gerichtlich aufgehoben. Im März 2009 wurde von der Gesellschafterversammlung schließlich die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen. Die GmbH reichte daraufhin 2010 eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung 2008 und einen berichtigten Jahresabschluss 2008 beim Finanzamt ein.

Die Gewinn- und Verlustrechnung wies einen außerordentlichen Ertrag von 1.280.000 € aus, der ein Sanierungsgewinn aus dem genehmigten Sanierungsplan war. Das Finanzamt erließ daraufhin 2012 einen Körperschaftsteuerbescheid 2008, in dem es den Sanierungsgewinn besteuerte und Körperschaftsteuer festsetzte.

Dagegen klagte die GmbH und machte geltend, dass die Steuer auf den Sanierungsgewinn eine Insolvenzforderung sei, die bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte erfasst und vom Finanzamt zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden müssen.

Das Finanzgericht Sachsen wies die Klage in erster Instanz ab und erklärte, dass der Sanierungsgewinn zu Recht der Körperschaftsteuer unterworfen worden sei, weil die Steuerforderung als Masseverbindlichkeit zu bewerten sei. Zu den sogenannten Masseverbindlichkeiten zählen Steuerforderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Dies traf hier zu, weil der Sanierungsgewinn und die daraus resultierende Steuer erst mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans entstanden waren.

Die GmbH wollte daraufhin die Revision erwirken, scheiterte damit jedoch vor dem BFH, der keine Revisionszulassungsgründe erkennen konnte und auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema verwies.

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