Betriebe, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, dürfen gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge bilden, sofern ihr Jahresgewinn nicht höher als 100.000 € (ohne Investitionsabzugsbetrag) ist.
Hinweis: Durch die Bildung solcher Abzugsbeträge kann ein Unternehmen die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Investition vorverlegen, indem es bereits vor dem Kauf bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd verbucht. Vor der Unternehmenssteuerreform 2008 existierten ähnliche Abzugsregeln unter dem Namen „Ansparabschreibung“. Sowohl Investitionsabzugsbeträge als auch Ansparabschreibungen müssen bzw. mussten jedoch wieder gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht innerhalb von drei bzw. zwei Jahren nach Bildung des Abzugspostens angeschafft worden ist.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt, dass Unternehmer die 100.000-€-Grenze durch die gewinnerhöhende Auflösung einer alten Ansparabschreibung überschreiten können, so dass ihnen kein Investitionsabzugsbetrag zusteht.
Im Entscheidungsfall hatte ein selbständiger Arzt im Jahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 86.304 € erzielt. Aufgrund der unterbliebenen Anschaffung von Wirtschaftsgütern musste er im selben Jahr jedoch eine Ansparabschreibung aus 2006 in Höhe von 89.450 € (zuzüglich Zinszuschlag von 10.734 €) auflösen, so dass sich sein steuerlicher Gewinn letztlich auf 186.488 € belief. Der Mediziner war der Ansicht, dass bei der Prüfung der 100.000-€-Grenze lediglich der Gewinn ohne Ansparabschreibung herangezogen werden darf und er daher einen Investitionsabzugsbetrag bilden kann. Das Finanzamt hatte dies jedoch abgelehnt und erklärt, dass nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes lediglich Investitionsabzugsbeträge aus der 100.000-€-Grenze herauszurechnen sind, nicht jedoch Ansparabschreibungen.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht und erklärte, dass sowohl die gewinnerhöhende Auflösung als auch die gewinnerhöhende Verzinsung von Ansparabschreibungen in die Grenzbetragsberechnung einfließen müssen, so dass der Arzt die 100.000-€-Grenze überschritten hatte und keinen Investitionsabzugsbetrag mehr bilden durfte.
Hinweis: In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht noch erklärt, dass die 100.000-€-Grenze lediglich den realen wirtschaftlichen Gewinn des Unternehmens abbildet, so dass auch Gewinnauswirkungen infolge von alten Ansparabschreibungen außen vor bleiben müssen. Für diese Sichtweise fand der BFH jedoch keine gesetzliche Grundlage.
Fundstelle/n:
BFH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII R 29/13; www.bundesfinanzhof.de