Im Einkommensteuergesetz ist nicht nur definiert, welche Einkommensbestandteile zu versteuern sind. Auch Vergünstigungsmöglichkeiten sind darin geregelt. Als Unternehmer kennen Sie in diesem Zusammenhang sicher den Begriff des Investitionsabzugsbetrags. Dieser ermöglicht es Ihnen, bereits vor einer anstehenden Investition in ein (bewegliches) Wirtschaftsgut das Einkommen Ihres Unternehmens steuerlich zu mindern, indem Sie quasi Abschreibungen vorverlagern.
Damit Sie den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen können, müssen Sie dem Finanzamt gegenüber die voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für die Investition ankündigen, die Sie innerhalb der nächsten drei Jahre tätigen wollen. 40 % der geschätzten Kosten (höchstens 200.000 €) können Sie im Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags von den Einkünften des Unternehmens abziehen. Entsprechend vermindert sich die Steuerlast in diesem Jahr. Diese Vergünstigung steht Unternehmen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, allerdings nur dann zu, wenn ihr Betriebsvermögen höchstens 235.000 € beträgt.
Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg kürzlich klargestellt hat, gilt dies für das gesamte Betriebsvermögen - also für das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft und das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Das Finanzamt hatte die steuerliche Vergünstigung im Streitfall abgelehnt, da die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters stattfand, obwohl der Antrag auf den Investitionsabzugsbetrag für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (also auf Ebene des Gesamthandsvermögens) gestellt worden war. Bei Personengesellschaften gilt der Investitionsabzugsbetrag jedoch für den gesamten Betrieb und nicht nur für den Gesellschafter.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich ebenfalls mit diesem Urteil auseinandersetzen, da das Finanzamt Revision eingelegt hat. Wie das abschließende Urteil ausfällt, ist daher noch offen; Rechtssicherheit ist derzeit nicht gegeben. Der Ausgang ist spannend, denn je nach dem Verständnis des BFH könnte sich ein neuer Gestaltungsspielraum für Sie eröffnen. Wir informieren Sie gegebenenfalls wieder.
Fundstelle/n:
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.03.2016 – 9 K 2928/13, Rev. (BFH: IV R 21/16); www.justizportal-bw.de