Der Internetauftritt einer Zahnärztin, die sich als „Kinderzahnärztin und Kieferorthopädin“ darstellt, lässt den irreführenden Eindruck entstehen, „Kinderzahnärztin“ sei eine anerkannte medizinische Qualifikation. Sie ist daher zu unterlassen, so jüngst der Bundesgerichthof (BGH).
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Ärztekammer beanstandet, dass eine Zahnarztpraxis in einem Imagefilm eine Zahnärztin als „E. D. Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ vorgestellt hatte. Die Ärztekammer sah „Kinderzahnärztin“ als irreführend an, da es keinen Fachzahnarzt Kinderheilkunde gebe.
Der BGH schloss sich den Vorinstanzen an, sah diese Werbung ebenfalls als irreführend an und folgte dabei auch den Ausführungen des Oberlandesgerichts: Der Verkehr - also die Adressaten des Imagefilms - erwarte hier, dass bei den tätigen Zahnärzten eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Zahnheilkundequalifikation vorhanden sei. Wenn die Bezeichnung als Kinderzahnärztin in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bekannten Fachzahnarztbezeichnung (Kieferorthopädin) stehe, sehen die potentiellen Patienten die nebeneinanderstehenden Bezeichnungen als gleichwertig an. Die Angabe „Kinderzahnärztin“ beziehe sich nicht auf die Praxis, sondern auf die fachliche Qualifikation der Zahnärztin, sodass ein Verständnis fernliege, wonach allein eine kindgerechte Praxisausstattung beworben werde. Auch medizinischen Laien sei bewusst, dass staatlicherseits an die (zahn-)ärztliche Qualifikation aus Gründen des Gesundheitsschutzes strenge Anforderungen gestellt werden. In der Form „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ werde die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ zudem mit der bekannten Fachzahnarztbezeichnung gleichgesetzt.
Hinweis: Erlaubt ist hingegen, dass ein Arzt seine Praxis sachlich beschreibt. So hätte die Zahnärztin ohne Weiteres auf der Praxishomepage beschreiben dürfen, dass ihre Praxis besonders auf die Behandlung junger Patienten eingerichtet ist oder dass einzelne Mitarbeiter besonders in der Behandlung von Kindern geschult sind. Eine solche allgemeine Selbstbeschreibung ist zulässig. Dabei handelt es sich nämlich um eine sogenannte Unternehmenswerbung. Unproblematisch wäre es auch gewesen, sich lediglich als Kinderzahnärztin zu bezeichnen, soweit dies nicht in unmittelbarer Nähe zu der Bezeichnung als Kieferorthopädin geschehen wäre. Denn dann wäre nicht der (irreführende) Eindruck entstanden, dass die Kinderzahnheilkunde eine Facharztbezeichnung oder ähnliches darstellt. Erlaubt ist zum Beispiel auch die Angabe eines „Tätigkeitsschwerpunkts Kinderzahnheilkunde“. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit in diesem Bereich mengenmäßig auch tatsächlich einen Schwerpunkt darstellt.