Wann die Praxiswerbung durch die Verwechslungsgefahr mit einer Fachzahnarztbezeichnung eine zur Täuschung geeignete Angabe darstellt, musste das Landgericht Flensburg (LG) im Folgenden bewerten.
Eine Zahnärztin betrieb mit einem angestellten Zahnarzt auf Sylt eine Zahnarztpraxis, in der sie neben Leistungen der ästhetischen Zahnheilkunde, der Prophylaxe, des Zahnersatzes und der Parodontitisbehandlung auch Implantologie (Einsatz von Zahnimplantaten) und Endodontie (z.B. Wurzelbehandlungen) anbot.
Sie bewarb die Praxis unter anderem in einem Onlinebranchenverzeichnis in der Hauptkategorie Zahnärzte sowie in den (Facharzt-)Rubriken Zahnärzte für Implantologie und Zahnärzte für Endodontie. Daraufhin wurde sie vom Verband Sozialer Wettbewerb abgemahnt. Eine derartige Werbung erzeuge beim Durchschnittspatienten den Eindruck, die Zahnärzte verfügten auf den beworbenen Gebieten über eine besondere Qualifikation oder es handle sich um einen Schwerpunkt ihrer zahnärztlichen Arbeit.
Das LG folgte dieser Argumentation. Die Bezeichnungen könnten bei einem erheblichen Teil der (möglichen) Patienten den falschen Eindruck vermitteln, es handle sich um einen Fachzahnarzt. Das LG verurteilte die Zahnärztin deshalb, es zu unterlassen, mit den genannten (Facharzt-)Bezeichnungen zu werben.
Hinweis: Irreführend ist eine Werbung grundsätzlich dann, wenn die Verwechslungsgefahr mit Berufs- oder Zusatzbezeichnungen gegeben ist, die nur bei Vorliegen der satzungsrechtlich vorgesehenen besonderen Anerkennungsvoraussetzungen verliehen werden. Die Angabe eines Fachgebietes oder von Schwerpunkten der Berufsausübung darf daher keinesfalls zu Verwechslungen mit Facharztbezeichnungen führen.
LG Flensburg, Urt. v. 29.12.2017 6 HK O 51/17