Die Genehmigung zur Ist-Versteuerung wird regelmäßig mit einem Widerrufsvorbehalt ausgesprochen. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) in einer Verfügung hin. In diesem Fall erlischt die Genehmigung ohne förmlichen Widerruf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Überschreiten der Umsatzgrenze von 600.000 €) nicht mehr vorliegen.
Der Widerrufsvorbehalt hat zur Folge, dass mit Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen die Regelungswirkung eintritt. Nach Auffassung der OFD bedeutet das, dass der Unternehmer ab Beginn des Kalenderjahres, das dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen folgt, von sich aus zur Soll-Versteuerung übergehen muss. Ein gesonderter Verwaltungsakt, in dem der Widerruf ausgesprochen wird, ist nicht erforderlich.
Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer gestatten, die Steuern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Der Antrag ist an keine Form gebunden und kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzungen erfolgen. Ein konkludenter Antrag kann auch mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder der Umsatzsteuer-Jahreserklärung gestellt werden. Daraus muss jedoch eindeutig erkennbar sein, dass die Umsätze auf der Grundlage der vereinnahmten Entgelte erklärt worden sind.
Das Finanzamt prüft vor Erteilung der Genehmigung, ob eventuell das Steueraufkommen gefährdet wird. Die Genehmigung wird dann nicht erteilt, wenn eine missbräuchliche Inanspruchnahme zu befürchten ist. Ein Missbrauch liegt zum Beispiel vor, wenn der Unternehmer Leistungen an nahestehende Personen erbringt und darüber Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erteilt, damit ein Vorsteuerabzug ermöglicht und die die Umsatzsteuerschuld auslösende Zahlung der Rechnungsbeträge ohne nachvollziehbare Gründe hinausgeschoben wird. Missbräuchlich wäre es unter anderem auch, wenn eine GbR überwiegend einem liquiditätsschwachen und vorsteuerabzugsberechtigten Gesellschafter gegenüber Leistungen erbringen würde.
Hinweis: Im Regelfall wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Soll-Versteuerung). Die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen dann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Bei den vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ist die Umsatzsteuer hingegen erst an das Finanzamt abzuführen, wenn die Entgelte tatsächlich vereinnahmt worden sind.