Jobsharing in der Arztpraxis

Neue Definition der Leistungsbegrenzung erlaubt höhere Umsätze

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
13 Dez. 2016

Das Jobsharing-Verhältnis wurde in der Vergangenheit vor allem zur Sicherung der Praxisnachfolge mit dem gewünschten Nachfolger gewählt. Mit einem Jobsharing-Verhältnis geht immer eine Ober-grenze für die Abrechnung einher. Bisher wurde dabei auf die durchschnittlichen Zahlen der letzten vier Quartale zzgl. 3% der Punktevolumina abgestellt .

Mit Beschluss vom 16.06.2016 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Bedarfsplanungs-richtlinie geändert. Als Obergrenze für die Abrechnung wird nun auf den Fachgruppendurchschnitt abgestellt - für Psychotherapeuten mit einem Zuschlag von 25 % (§ 43 Abs. 2 BPL-RL ). Durch das erhöhte Abrechnungsvolumen dürfte in vielen Fällen das Jobsharing wieder ein attraktiveres Modell darstellen.

Bereits mit dem Versorgungsstärkungsgesetz waren Modifizierungen bezüglich bestehender Job-sharing-Verhältnisse einhergegangen. Bis dato konnte ein Arzt ein Jobsharing-Verhältnis nach § 101 SGB V nur mit der Verpflichtung eingehen, den Umsatz dadurch lediglich gering zu erhöhen (auf ma-ximal 103 % des Abrechnungsvolumens) . Die Neuregelung sieht vor, dass ein Arzt gemeinsam mit einem Praxispartner seinen Umsatz zumindest auf den Durchschnitt seiner Facharztgruppe steigern kann, wenn der bisherige Praxisumfang über vier Quartale unterdurchschnittlich ist (§ 43 Abs. 1 Satz 4 BPL-RL).

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) zum 15.09.2016 in Kraft getreten

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