Aufbau- bzw. Jungpraxen werden bei der Honorarabrechnung privilegiert, indem ihnen ein Aufschlag auf das Regelleistungsvolumen (RLV) gewährt wird. Eine entsprechende Einordnung kann bei der zuständigen KV beantragt werden. Die Privilegierung ist auf den im Honorarverteilungsvertrag (HVV) bestimmten Zeitraum beschränkt.
Profitieren können von der Privilegierung auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Für deren Einstufung als Aufbau- bzw. Jungpraxis kommt es auf ihren Gründungszeitpunkt an und nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der in das MVZ eintretenden Ärzte oder der zu übernehmenden Praxis. So können auch "junge" MVZs von der Regelung profitieren, deren beteiligte Ärzte selbst schon länger über eine Zulassung verfügen.
Im entschiedenen Fall hatte die KV einem MVZ die Privilegierung als Aufbaupraxis verweigert. Be-gründung der KV: Die beiden im MVZ angestellten Ärzte waren bereits mehrere Jahre als niederge-lassene Vertragsärzte tätig gewesen, bevor sie mit dem Eintritt in das MVZ auf die Zulassung verzichteten. Das LSG Baden-Württemberg stellte dazu klar, dass das MVZ im Wettbewerb stehe und nicht die beim MVZ angestellten Ärzte mit anderen Leistungserbringern (anderen MVZ oder Einzelpraxen bzw. Berufsausübungsgemeinschaften). Entsprechend sei auch das Aufbauprivileg an die Gründung des MVZs geknüpft.
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 05.10.2016 - L 5 KA 773/13