Kartellbuße

Abzugsfähigkeit nicht bei ahndendem Charakter

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
26 Juli 2017

Die Kosten eines „Erinnerungsfotos“ auf dem Weg zur Arbeit sind zwar zweifelsohne betrieblich veranlasst, da das Bußgeld nicht entstanden wäre, wenn man nicht zur Arbeit gefahren wäre. Allerdings darf diese Betriebsausgabe aufgrund einer Negativabgrenzung im Gesetz nicht gewinnmindernd abgezogen werden.

Anders kann es aber bei Geldbußen des Kartellamts sein: Sogenannte Kartellbußen können zum einen ahndenden Charakter haben, zum anderen aber auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, den jemand durch Bildung eines Kartells (z.B. Preisabsprachen) hat. Der „Abschöpfungsanteil“ kann als Betriebsausgabe abgezogen werden. Verhindert werden soll dadurch, dass der Gewinn aus dem Kartell besteuert wird und die Abschöpfung des Gewinns nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden darf.

In einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall wurde eine AG mit einem Bußgeld des Kartellamts belegt; ausweislich des Bußgeldbescheids hatte dieses „ausschließlich ahndenden Charakter“. „Der wirtschaftliche Vorteil werde nicht abgeschöpft“, hieß es dort weiter.

Nach Meinung der AG komme es für die Frage der Abzugsfähigkeit aber nicht darauf an, was in dem Bußgeldbescheid bestimmt sei, sondern inwieweit der wirtschaftliche Vorteil tatsächlich abgeschöpft werde. Nach ihrer Berechnung sei das Bußgeld daher zu 49 % abzugsfähig.

Nach Meinung der Kölner Richter kommt es allerdings sehr wohl auf die Äußerung bzw. Bestimmung im Bußgeldbescheid an. Die Frage, ob das Bußgeld ahndenden oder abschöpfenden Charakter habe, liege im Ermessen der Behörde.

Hinweis: Die AG wollte das Urteil nicht akzeptieren und legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Wir haben das Verfahren für Sie im Blick.

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