Die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) prüft die Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Die Prüfung bezieht sich sowohl auf Rechtmäßigkeit und Plausibilität als auch auf die Feststellung von deren Richtigkeit. Bei Fehlern korrigiert die KÄV die Honorarforderung des Vertragsarztes entsprechend. Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) musste klären, ob grundsätzlich auch Korrekturen bereits erlassener Honorarbescheide möglich sind.
In diesem Fall nahm ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe im Bezirk der beklagten KÄV an der vertragsärztlichen Versorgung teil und war berechtigt, die Zusatzbezeichnung Akupunktur zu führen. Für erbrachte Akupunkturleistungen forderte er von der KÄV das entsprechende Honorar, das er zunächst auch erhielt. Dann forderte die KÄV jedoch einen Teil des Honorars zurück, da der Arzt nicht mehr zur Erbringung und Abrechnung von Akupunkturleistungen berechtigt sei. Dagegen klagte der Arzt - mit Erfolg.
Laut LSG hätte dem Kläger die Genehmigung zwar erst gar nicht erteilt werden dürfen. Eine solche Genehmigung dürfe nämlich nur Fachärzten ausgesprochen werden, für die Akupunkturleistungen nicht, wie hier einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, fachfremd seien. Doch für diese Einsicht war es hier zu spät, da sich auch ein Arzt auf die Richtigkeit erlassener Genehmigungen verlassen können muss.
Hinweis: Ist eine solche Genehmigung somit erst einmal erteilt worden, hat ein Vertragsarzt auch nicht mehr mit Veränderungen hinsichtlich der Abrechenbarkeit seiner Leistungen zu rechnen, soweit ihm die Erbringung einer bestimmten Leistung durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt ausdrücklich gestattet wurde.
LSG Hamburg, Urt. v. 15.03.2017 L 5 KA 16/15