Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer müssen als Arbeitslohn versteuert werden, wenn sie Entlohnungscharakter haben und für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft geleistet werden. Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn ein Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers zugewandt wird (z.B. eine betriebliche Fortbildungsmaßnahme). In diesem Fall ist von einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung die Rede, die keine steuererhöhenden Folgen nach sich zieht.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt weist nun darauf hin, dass Bußgeldübernahmen durch den Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht von einem eigenbetrieblichen Interesse gedeckt sind. Der BFH hat bereits in 2013 in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn eine Spedition Bußgelder übernimmt, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden waren. Nach Ansicht des BFH können Weisungen des Arbeitgebers, die gegen die Rechtsordnung verstoßen und mit Bußgeldern belegt sind, keine notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzung sein. Ein Betrieb kann auf einem solchen rechtswidrigen Tun nicht aufgebaut sein - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf.
Nach der mittlerweile überholten Rechtsprechung des BFH aus 2004 war die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber noch von betriebsfunktionalen Gründen gedeckt, so dass kein Arbeitslohn vorlag, wenn ohne den Regelverstoß des Arbeitnehmers kein reibungsloser Betriebsablauf gewährleistet werden konnte. Dieser alten Rechtsauffassung lag ein Urteilsfall zugrunde, in dem ein Paketdienst Verwarngelder seiner Paketboten übernommen hatte, die wegen der Verletzung des Halteverbots verhängt worden waren.
Hinweis: Ein rechtswidriges Handeln kann also keine Grundlage für eine betriebsfunktionale Zielsetzung sein, so dass entsprechende Bußgeldübernahmen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn begründen.