Kein Fremdvergleich

Arbeitsverhältnisse zwischen „nahestehenden fremden Dritten“

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
12 Juni 2017

Als aufmerksamer Leser unserer Mandanten-Informationen wissen Sie, dass Arbeitnehmer neben Geld auch sogenannte geldwerte Vorteile als Lohnbestandteile erhalten können. Eine Minijobberin aus Niedersachsen bekam sogar ausschließlich einen geldwerten Vorteil für ihre Arbeit: Sie durfte das Firmenfahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzen. Der Vorteil aus dieser Nutzungsmöglichkeit wurde mit der 1-%-Methode ermittelt und betrug 400 € im Monat, weil das Fahrzeug einen Brutto-Listenpreis von knapp 40.000 € hatte.

Das Finanzamt erkannte die Fahrzeugkosten und den als Lohnaufwand deklarierten geldwerten Vorteil der Minijobberin aus der Fahrzeugnutzung nicht als Betriebsausgaben des Arbeitgebers an. Zur Begründung führte es aus, dass das Arbeitsverhältnis unter „fremden Dritten“ nicht so vereinbart worden wäre - dem Fremdvergleich hielt diese Vereinbarung also nicht stand. Der sogenannte Fremdvergleichsgrundsatz besagt nämlich, dass einander „nahestehende Personen“ ihre Arbeitsverhältnisse miteinander so gestalten müssen, wie es Personen täten, die einander fremd sind (fremde Dritte), damit diese steuerlich anerkannt werden.

Das Finanzamt betrachtete den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin als nahestehende Personen, weil sie ehemals eine Beziehung gehabt hatten, aus der auch ein gemeinsames Kind hervorgegangen war, und nun - zwar in unterschiedlichen Wohnungen, aber - auf demselben Bauernhof lebten. Daher erkannte es das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an und ordnete den Lohnaufwand sowie die Fahrzeugkosten der privaten Sphäre des Mannes zu.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) stellte sich dagegen hinter den Arbeitgeber: Zwar muss bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen durchaus ein Fremdvergleich durchgeführt werden, aber durch die gelebte Trennung waren Angestellte und Arbeitgeber keine nahestehenden Personen im steuerlichen Sinn mehr. Vielmehr mussten sie nun als fremde Dritte betrachtet werden, selbst wenn immer noch ein gewisses Näheverhältnis zwischen ihnen bestand. Und auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten ist der Fremdvergleichsgrundsatz nicht anzuwenden.

Da außerdem auch keine Zweifel an der Durchführung des Arbeitsverhältnisses bestanden und die Ermittlung des geldwerten Vorteils ebenfalls nicht beanstandet werden konnte, mussten sämtliche Betriebsausgaben anerkannt werden.

Hinweis: Sie möchten wissen, was Sie als Arbeitgeber bei geldwerten Vorteilen oder bei Verträgen mit nahen Angehörigen beachten müssen? Vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin mit uns.

Das könnte Sie interessieren

22Mai2019

Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Zuwendungen an Unterstützungskasse als Betriebsausgaben?

Ist ein Ehegatte der Arbeitgeber des anderen Ehegatten, so wird das Arbeitsverhältnis steuerlich nur dann anerkannt, wenn es einem sogenannten Fremdvergleich standhält. ...

Mehr erfahren
13Okt.2017

Geleaste (Elektro-)Fahrräder: Welche lohnsteuerlichen Regeln bei Überlassung an Arbeitnehmer gelten

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein geleastes (Elektro-)Fahrrad zur privaten Nutzung, entfaltet dieser Vorgang in der Regel lohnsteuerliche Konsequenzen, weil ...

Mehr erfahren
01Mai2019

Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Überlassung eines Dienstwagens an Minijobber nicht fremdüblich

Selbständige und Gewerbetreibende schließen in der Praxis häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab. Auf diese Weise lässt sich das bereits bestehende Vertrauensverhältnis ...

Mehr erfahren
28Okt.2017

Autokauf: Nichterhobene Überführungskosten sind geldwerter Vorteil

Jeder Autobesitzer steht von Zeit zu Zeit vor der Überlegung, ein neues Auto anzuschaffen. In diesem Fall ist es in der Regel äußerst lukrativ, wenn der eigene Arbeitgeber ...

Mehr erfahren
16Juni2015

Darlehen an mittellose Ehefrau: Günstiger Abgeltungsteuersatz bleibt dem Ehemann verwehrt

Während der Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge lediglich 25 % beträgt, klettert der reguläre Einkommensteuertarif mit steigendem Verdienst auf bis zu 45 %. Bürger ...

Mehr erfahren
22Feb.2019

Mitarbeiterrabatt: Vergünstigung von einem Dritten ist kein Arbeitslohn

Um Mitarbeiter zu entlohnen, gibt es neben dem üblichen Gehalt eine Menge weiterer Bausteine. Die meisten dieser Bausteine sind zwar genauso steuer- und sozialversicherungspflichtig ...

Mehr erfahren