Keine Doppelberücksichtigung

Fehlerhaft abgezogener Erhaltungsaufwand mindert das Abschreibungsvolumen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
15 Okt. 2020

Welcher Steuerzahler träumt nicht davon, einmal getragenen Aufwand auf legale Weise gleich mehrfach als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen zu können? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass diese Möglichkeit eine Wunschvorstellung bleiben wird.

Klägerin war eine Vermietungsgesellschaft, die für ihr Vermietungsobjekt mehrere Klimageräte zum Preis von 42.500 € angeschafft hatte. Die Kosten hatte sie in ihrer Feststellungserklärung 2009 sowohl als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand als auch als Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die fehlerhafte Behandlung als Erhaltungsaufwand nicht und gewährte die Doppelberücksichtigung. Später war der Bescheid wegen eingetretener Verjährung nicht mehr änderbar.

In der Feststellungserklärung des Folgejahres machte die Gesellschaft schließlich erneut die Abschreibung für die Klimageräte geltend. Das Finanzamt erkannte den Abschreibungsbetrag jedoch diesmal nicht an und erklärte, dass Steuerzahler keinen höheren Betrag abschreiben könnten, als sie selbst als Anschaffungs- oder Herstellungskosten geleistet hätten. Es verwies darauf, dass sich die Kosten der Anschaffung bereits in 2009 über die fehlerhaft anerkannten Erhaltungsaufwendungen vollumfänglich steuermindernd ausgewirkt hätten, so dass eine weiter gehende Abschreibung nicht in Betracht komme.

Der BFH folgte dieser Argumentation nun und verwies darauf, dass das gesamte Abschreibungsvolumen durch die bereits anerkannte Abschreibung und die Berücksichtigung der kompletten Anschaffungskosten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand (mehr als) verbraucht war. Wurde ein Wirtschaftsgut in der Vergangenheit bereits komplett abgeschrieben und mithin der Aufwand vollumfänglich steuermindernd berücksichtigt, kommt eine weitere Abschreibung nicht mehr in Betracht. Die Bundesrichter erklärten, dass die Abschreibungsregeln nicht dazu führen könnten, dass ein Steuerzahler mehr Aufwand geltend machen könne, als er tatsächlich wirtschaftlich getragen habe.

Das könnte Sie interessieren

01Okt.2018

Abgewohntes Mietobjekt: Auch unvorhergesehener Renovierungsaufwand fließt in 15-%-Grenze ein

Während Vermieter die Anschaffungs- und Herstellungskosten ihres Mietobjekts nur über eine Abschreibung von regelmäßig 2 % pro Jahr steuermindernd geltend machen können, ...

Mehr erfahren
03Okt.2018

Tod des Nießbrauchers: Noch nicht abgesetzter Erhaltungsaufwand geht nicht auf Eigentümer über

Wenn Sie als privater Vermieter größere Erhaltungsaufwendungen für eine vermietete Wohnung oder ein vermietetes Wohngebäude tragen, können Sie den Aufwand in Ihrer Einkommensteuererklärung ...

Mehr erfahren
24Dez.2019

Einkommensteuer: Keine Abschreibung, wenn das Volumen verbraucht ist

Wenn Sie einen Gegenstand für Ihren Betrieb kaufen, können Sie jährlich einen bestimmten Teil der Aufwendungen als Abschreibung in Ihrer Gewinnermittlung berücksichtigen. ...

Mehr erfahren
02Aug.2017

Einbauküche im Mietobjekt: Bei Erstveranlagungen bis 2016 ist noch Sofortabzug von Spüle und Herd möglich

Wenn Vermieter in ihrem Mietobjekt eine neue Einbauküche einbauen, konnten sie die Kosten für die Spüle und den Herd bislang in aller Regel sofort als Erhaltungsaufwand ...

Mehr erfahren
13März2017

Mietobjekt: Kosten für neue Einbauküche müssen über zehn Jahre abgeschrieben werden

Wenn ein Vermieter in seinem Mietobjekt eine neue Einbauküche einbaut, konnte er die Kosten für die Spüle und den Herd bislang in aller Regel sofort als Erhaltungsaufwand ...

Mehr erfahren
12Aug.2015

Gebäudeanschaffung: Wann nachträgliche Modernisierungskosten nicht sofort abgezogen werden dürfen

Kennen Sie den steuerrechtlichen Unterschied zwischen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten einerseits und Erhaltungsaufwand andererseits? Die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten ...

Mehr erfahren