Welcher Steuerzahler träumt nicht davon, einmal getragenen Aufwand auf legale Weise gleich mehrfach als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen zu können? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass diese Möglichkeit eine Wunschvorstellung bleiben wird.
Klägerin war eine Vermietungsgesellschaft, die für ihr Vermietungsobjekt mehrere Klimageräte zum Preis von 42.500 € angeschafft hatte. Die Kosten hatte sie in ihrer Feststellungserklärung 2009 sowohl als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand als auch als Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die fehlerhafte Behandlung als Erhaltungsaufwand nicht und gewährte die Doppelberücksichtigung. Später war der Bescheid wegen eingetretener Verjährung nicht mehr änderbar.
In der Feststellungserklärung des Folgejahres machte die Gesellschaft schließlich erneut die Abschreibung für die Klimageräte geltend. Das Finanzamt erkannte den Abschreibungsbetrag jedoch diesmal nicht an und erklärte, dass Steuerzahler keinen höheren Betrag abschreiben könnten, als sie selbst als Anschaffungs- oder Herstellungskosten geleistet hätten. Es verwies darauf, dass sich die Kosten der Anschaffung bereits in 2009 über die fehlerhaft anerkannten Erhaltungsaufwendungen vollumfänglich steuermindernd ausgewirkt hätten, so dass eine weiter gehende Abschreibung nicht in Betracht komme.
Der BFH folgte dieser Argumentation nun und verwies darauf, dass das gesamte Abschreibungsvolumen durch die bereits anerkannte Abschreibung und die Berücksichtigung der kompletten Anschaffungskosten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand (mehr als) verbraucht war. Wurde ein Wirtschaftsgut in der Vergangenheit bereits komplett abgeschrieben und mithin der Aufwand vollumfänglich steuermindernd berücksichtigt, kommt eine weitere Abschreibung nicht mehr in Betracht. Die Bundesrichter erklärten, dass die Abschreibungsregeln nicht dazu führen könnten, dass ein Steuerzahler mehr Aufwand geltend machen könne, als er tatsächlich wirtschaftlich getragen habe.