Um der Gewerbesteuer zu entgehen, streben selbständig tätige Personen häufig die Anerkennung als Freiberufler an. Diese Einordnung wird vom Einkommensteuergesetz jedoch nur zugelassen für
fest umrissene Katalogberufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten, Ingenieure) und
Berufe, die diesen Katalogberufen ähnlich sind.
Anhand welcher Kriterien diese Ähnlichkeit bestimmt werden muss, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall veranschaulicht, in dem ein EDV-Fachmann eine freiberufliche Einordnung seiner Tätigkeit erreichen wollte. Er hatte eine Ausbildung als Mediendesigner und -analytiker absolviert und war in der Entwicklungsabteilung eines Unternehmens tätig - unter anderem in den Bereichen Konfigurationsmanagement, Entwickler-Support und Projektmanagement. Sein EDV-Wissen hatte er zudem durch mehrere Lehrgänge zu Softwareprodukten und im Selbststudium ausgebaut. Zur Klärung der Frage, ob er einer ingenieurähnlichen (freiberuflichen) Tätigkeit nachgegangen war, hatte das vorinstanzliche Finanzgericht (FG) ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Laut diesem hatte seine ausgeübte Tätigkeit allerdings nur einen leichten bis mittleren Schwierigkeitsgrad. Der Sachverständige konnte aus den eingereichten Arbeitsproben zudem nicht erkennen, dass die berufliche Tätigkeit des EDV-Fachmanns derjenigen eines Diplom-Ingenieurs oder Diplom-Informatikers ähnelte. Im Ergebnis ging das FG daher von einer gewerblichen Tätigkeit aus.
Der BFH folgte dieser Einschätzung und erklärte, dass ein Erwerbstätiger nur dann einen „ähnlichen Beruf“ ausübt, wenn dieser sowohl in der Ausbildung als auch in der Tätigkeit mit den explizit genannten Katalogberufen vergleichbar ist. Im vorliegenden Fall konnte offen bleiben, ob die Ausbildung des EDV-Fachmanns mit derjenigen eines Ingenieurs vergleichbar war, denn das FG hatte bereits hinreichend deutlich herausgestellt, dass schon die ausgeübten Tätigkeiten nicht ingenieurähnlicher Natur waren.
Hinweis: Der EDV-Fachmann muss die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts also gegen sich gelten lassen, so dass die Gemeinde auf deren Grundlage Gewerbesteuer festsetzen darf.