Gewinne, die durch Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, weil diese lediglich den „tätigen“ Gewerbebetrieb erfasst.
Hinweis: Als begünstigten Teilbetrieb erkennt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Teil des Gesamtbetriebs an, wenn er organisch geschlossen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und für sich allein lebensfähig ist.
Dass ausgeprägte Verflechtungen von verschiedenen Geschäftsbereichen die spätere gewerbesteuerfreie Veräußerung eines Geschäftsbereichs ausschließen, zeigt ein neues Urteil des BFH. Vorliegend hatte ein Unternehmer einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken betrieben, der neben Getränkeabholmärkten auch Gastronomiebetriebe beliefert hatte. Durch die Veräußerung des Geschäftsbereichs „Gastronomie“ erzielte er einen Gewinn von 1,8 Mio. €, den er als solchen aus einer begünstigten Teilbetriebsveräußerung nicht in seiner Gewerbesteuererklärung erfasste.
Im Zuge einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt später den Standpunkt, dass der veräußerte Geschäftsbereich gar kein begünstigter Teilbetrieb war, so dass der Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Der BFH gab dem Finanzamt nun Recht, da dem Bereich „Gastronomie“ die erforderliche Selbständigkeit fehlte. Zwar hatte der Unternehmer im Geschäftsbereich „Gastronomie“ eigene Lkws mit speziell zugeordneten Fahrern eingesetzt, Dienstleistungen seiner Unternehmensbereiche getrennt beworben und Lieferverträge getrennt voneinander ausgehandelt. Diese Trennung genügte dem Gericht aber nicht, weil sie nicht durchgängig erfolgte. Folgende Verflechtungen schlossen die Annahmen eines begünstigten Teilbetriebs aus:
Es bestand keine personelle Trennung für die Bereiche der Leergutsortierung, Kommissionierung und Beladung der Lkws.
Die einzelnen Unternehmensbereiche waren organisatorisch in weiten Teilen einheitlich geführt worden.
Der verkaufte Unternehmensbereich war räumlich nicht vom Rest des Unternehmens getrennt.
Eine eigenständige Verwaltung der Unternehmensbereiche war nicht klar erkennbar, insbesondere lag keine eigenständige Buchführung vor.
Hinweis: Will ein Unternehmer den Verkauf eines Geschäftsbereichs ohne Gewerbesteuerzugriff abwickeln, muss er frühzeitig auf eine Trennung seiner einzelnen Unternehmensteile achten. Das BFH-Urteil zeigt, welche Merkmale für eine solche Trennung erfüllt sein müssen.