Keine Teilbetriebsveräußerung

Verkauf eines „verflochtenen“ Geschäftsbereichs löst Gewerbesteuer aus

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
14 Feb. 2016

Gewinne, die durch Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, weil diese lediglich den „tätigen“ Gewerbebetrieb erfasst.

Hinweis: Als begünstigten Teilbetrieb erkennt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Teil des Gesamtbetriebs an, wenn er organisch geschlossen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und für sich allein lebensfähig ist.

Dass ausgeprägte Verflechtungen von verschiedenen Geschäftsbereichen die spätere gewerbesteuerfreie Veräußerung eines Geschäftsbereichs ausschließen, zeigt ein neues Urteil des BFH. Vorliegend hatte ein Unternehmer einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken betrieben, der neben Getränkeabholmärkten auch Gastronomiebetriebe beliefert hatte. Durch die Veräußerung des Geschäftsbereichs „Gastronomie“ erzielte er einen Gewinn von 1,8 Mio. €, den er als solchen aus einer begünstigten Teilbetriebsveräußerung nicht in seiner Gewerbesteuererklärung erfasste.

Im Zuge einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt später den Standpunkt, dass der veräußerte Geschäftsbereich gar kein begünstigter Teilbetrieb war, so dass der Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Der BFH gab dem Finanzamt nun Recht, da dem Bereich „Gastronomie“ die erforderliche Selbständigkeit fehlte. Zwar hatte der Unternehmer im Geschäftsbereich „Gastronomie“ eigene Lkws mit speziell zugeordneten Fahrern eingesetzt, Dienstleistungen seiner Unternehmensbereiche getrennt beworben und Lieferverträge getrennt voneinander ausgehandelt. Diese Trennung genügte dem Gericht aber nicht, weil sie nicht durchgängig erfolgte. Folgende Verflechtungen schlossen die Annahmen eines begünstigten Teilbetriebs aus:

  • Es bestand keine personelle Trennung für die Bereiche der Leergutsortierung, Kommissionierung und Beladung der Lkws.

  • Die einzelnen Unternehmensbereiche waren organisatorisch in weiten Teilen einheitlich geführt worden.

  • Der verkaufte Unternehmensbereich war räumlich nicht vom Rest des Unternehmens getrennt.

  • Eine eigenständige Verwaltung der Unternehmensbereiche war nicht klar erkennbar, insbesondere lag keine eigenständige Buchführung vor.

Hinweis: Will ein Unternehmer den Verkauf eines Geschäftsbereichs ohne Gewerbesteuerzugriff abwickeln, muss er frühzeitig auf eine Trennung seiner einzelnen Unternehmensteile achten. Das BFH-Urteil zeigt, welche Merkmale für eine solche Trennung erfüllt sein müssen.

Das könnte Sie interessieren

03Apr.2020

Vereine: Welche Steuerregeln für Festveranstaltungen gelten

Vereine mit gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Ausrichtung sind in weiten Teilen von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung erstreckt ...

Mehr erfahren
03Okt.2015

Veräußerung von KG-Anteilen: Bei GmbH als Mitunternehmerin kein Abzug von der Gewerbesteuer

Als Unternehmer kennen Sie die Begriffe "steuerlicher Gewinn" und "Gewerbeertrag" sicher. Was im ersten Moment gleich klingt, kann steuerrechtlich durchaus unterschiedlich ...

Mehr erfahren
30Juni2015

Gewerbesteuer bei Grundstücksunternehmen: Veräußerungsgewinn wird nicht in erweiterte Kürzung einbezogen

Wie hoch die Gewerbesteuer für ein Unternehmen ausfällt, richtet sich maßgeblich nach dem Gewerbeertrag, der sich aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb abzüglich bestimmter ...

Mehr erfahren
09Mai2020

Gewerbesteuer: Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Versorgung mit Fernwärme

Der Gewinn eines Unternehmens wird nicht nur der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterworfen, sondern auch der Gewerbesteuer. Um den für die Gewerbesteuer relevanten ...

Mehr erfahren
27Sept.2015

Betriebsübertragung: Eine Aufsplittung in Teilbetriebe muss keine Betriebszerschlagung sein

Planen Sie als Unternehmer, Ihren Betrieb auf Angehörige zu übertragen, sollten Sie zuvor einen Beratungstermin mit uns vereinbaren. Andernfalls begeben Sie sich womöglich ...

Mehr erfahren
06Juni2016

Steuerbegünstigte Vereine: Steuerliche Behandlung von Festveranstaltungen im Fokus

Wenn ein steuerbegünstigter Verein eine Feier veranstaltet, ergeben sich aufgrund seiner verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedliche steuerliche Fragestellungen. Das ...

Mehr erfahren