Keine Unternehmereigenschaft von Verwaltungsratsvorsitzenden

Erstes Finanzgericht setzt EuGH-Rechtsprechung um

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
08 Aug. 2020

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat als erstes Finanzgericht die neuere EuGH-Rechtsprechung umgesetzt und zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Einnahmen eines Verwaltungsratsvorsitzenden geurteilt. Danach unterliegt die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden nicht der Umsatzsteuer, wenn er weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Im Urteilsfall ging es um einen selbständigen Freiberufler, der Vorsitzender des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerks war. Das Versorgungswerk gehörte einer Berufskammer an und wurde durch einen gewählten, nach der Satzung des Versorgungswerks ehrenamtlichen Verwaltungsrat geführt. Der Rat wurde von einem selbständigen Freiberufler (Vorsitzender) geleitet. Entscheidungen wurden ausschließlich durch Abstimmungen getroffen. Der Vorsitzende erhielt laut Satzung eine regelmäßige monatliche Aufwandsentschädigung sowie Fahrtkostenersatz und Sitzungsgelder.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeit des Freiberuflers umsatzsteuerbar und -pflichtig sei. Die Klage hatte Erfolg. Die Tätigkeit sei zwar wirtschaftlicher Natur, jedoch im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie nicht als selbständig anzusehen. Der Kläger trete nicht in eigenem Namen nach außen auf, sondern vertrete nur das Versorgungswerk. Zudem trage er dem Versorgungswerk gegenüber keine individuelle Verantwortung und kein Haftungsrisiko. Der Fahrtkostenersatz und die bezogenen Sitzungsgelder änderten nichts daran.

Hinweis: Das FG folgt damit der neueren Rechtsprechung des EuGH, widerspricht jedoch der bisherigen Verwaltungsauffassung. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann mit Spannung erwartet werden.

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