Keine widerstreitende Steuerfestsetzung

Deutscher Steuerzugriff auf schweizerische Grundstücke bleibt erhalten

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
30 Juli 2019

Steuerbescheide dürfen nur geändert werden, wenn der „Werkzeugkasten“ der Abgabenordnung eine Änderung erlaubt. Nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ist eine Bescheidänderung beispielsweise nur noch dann zulässig, wenn eine widerstreitende Steuerfestsetzung vorliegt.

Hinweis: Dies ist der Fall, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zu Lasten des Steuerbürgers berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Der fehlerhafte Steuerbescheid muss auf Antrag des Steuerbürgers dann aufgehoben oder geändert werden.

Eine Witwe aus Baden-Württemberg hat sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich auf diese Änderungsvorschrift berufen. Sie hatte von ihrem Mann zwei Grundstücke in der Schweiz geerbt, die dieser wiederum von seiner Schwester geerbt hatte, die Schweizer Staatsangehörige und in der Schweiz wohnhaft war.

Sowohl die schweizerische als auch die deutsche Finanzverwaltung hatten damals die Grundstücke in ihre Steuerbemessung einbezogen und Erbschaftsteuer auf die Grundstücke festgesetzt. Im deutschen Steuerbescheid war die in der Schweiz gezahlte Erbschaftsteuer zwar angerechnet worden. Es war jedoch bei einer Steuernachforderung von 56.000 € geblieben. Nachdem der Ehemann es versäumt hatte, Einspruch gegen den deutschen Erbschaftsteuerbescheid einzulegen, begehrte er eine Änderung des deutschen Steuerbescheids aufgrund der Regeln zur widerstreitenden Steuerfestsetzung. Er berief sich darauf, dass in der Schweiz gelegenes Grundvermögen nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der deutschen Erbschaftsteuer freigestellt werde, wenn der Erblasser Schweizer Staatsangehöriger sei.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte, dass hier tatsächlich eine widerstreitende Steuerfestsetzung vorliegt, die eine Änderung des deutschen Steuerbescheids ermögliche. Das Revisionsverfahren, in dessen Zuge der Mann verstarb, führte jedoch zu einem anderen Ergebnis: Der BFH beließ es beim deutschen Steuerzugriff und urteilte, dass verfahrensrechtlich keine Änderungsmöglichkeit mehr besteht. Zwar hatte Deutschland für die schweizerischen Grundstücke in der Tat kein Besteuerungsrecht, nach dem DBA war der Wert der Grundstücke aber bei der Bestimmung des deutschen Steuersatzes (Progressionsvorbehalt), der für den übrigen Nachlass in Deutschland galt, einzubeziehen. Es liege also keine widerstreitende Steuerfestsetzung vor, da die mehrfache Erfassung der Grundstücke - wenn hierzulande auch nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts - möglich sei.

Hinweis: Der Erbschaftsteuerzugriff in Deutschland konnte also nicht abgewendet werden, obwohl der deutsche Fiskus die Regelungen des DBA unzutreffend angewandt hatte.

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