Kinderbetreuungskosten

Welche Kosten als Sonderausgaben abzugsfähig sind

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
28 Okt. 2016

Eltern können die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen; das Finanzamt erkennt zwei Drittel, maximal 4.000 € pro Kind, als Sonderausgaben an. Voraussetzung hierfür ist, dass das betreute Kind zwischen 0 und 13 Jahren alt ist, zum eigenen Haushalt gehört und ein eigenes Kind oder ein Pflegekind ist.

Hinweis: Eltern müssen allerdings eine Rechnung für die Leistung erhalten und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers veranlasst haben (per Einzelüberweisung, Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung). Barzahlungen werden vom Fiskus nicht akzeptiert.

Zu den absetzbaren Betreuungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für

  • die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen, Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen,

  • die Beschäftigung von Kinderpflegern und Erziehern,

  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung und

  • die Beaufsichtigung des Kindes bei den Hausaufgaben.

Hinweis: Nicht abziehbar sind die Kosten für Unterrichtsleistungen (Nachhilfe, Musikunterricht, Fremdsprachenunterricht, Computerkurse), Freizeitaktivitäten (Reitunterricht, Vereinsmitgliedschaften) und die Verpflegung des Kindes.

Erfolgt die Kinderbetreuung durch nahe Angehörige, ist ein steuerlicher Abzug der Kosten nur möglich, wenn klare, eindeutige und nachvollziehbare Vereinbarungen für die Betreuung getroffen wurden, die fremdüblich sind. Lebt eine Großmutter im Haushalt ihrer Tochter und betreut sie dort ihren Enkel, ist im Regelfall kein steuerlicher Kostenabzug erlaubt, weil die Finanzämter hier in der Regel von einer familiengerechten Grundlage für die Betreuung ausgehen.

Nimmt die Familie ein Au-pair auf, fallen hierfür in der Regel sowohl abziehbare Aufwendungen für die Kinderbetreuung als auch nicht abziehbare Aufwendungen für Hausarbeiten an. Sofern Eltern dem Finanzamt in einem solchen Fall nicht den Umfang der Kinderbetreuungskosten nachweisen (z.B. durch Festlegung der Au-pair-Tätigkeiten im Vertrag), können sie pauschal einen Anteil von 50 % der Au-pair-Kosten als Kinderbetreuungskosten absetzen.

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