Kindergeld

Ausbildung muss Gegenstand des Dienstverhältnisses sein

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
22 Mai 2015

Wie lange erhält man als Elternteil das Kindergeld bzw. den -freibetrag für sein Kind? In der Regel dann nicht mehr, wenn das Kind nach dem Abschluss einer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Das gilt jedoch nicht zwangsläufig: zumindest dann nicht, wenn die Erwerbstätigkeit vordergründig gar keine ist, sondern ein weiteres Ausbildungsverhältnis.

So beantragte ein Vater Kindergeld für seinen Sohn, obwohl dieser bereits eine Ausbildung absolviert hatte und nun bei der Bundeswehr als Unteroffizier angestellt war. Denn dort hatte der Sohn eine weitere Ausbildung begonnen. Doch das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz versagte das Kindergeld. Nach einer bestandenen Ausbildung kann dieses nämlich nur dann noch gewährt werden, wenn entweder

  • eine Erwerbstätigkeit mit maximal 20 Wochenstunden oder

  • ein Ausbildungsdienstverhältnis oder

  • lediglich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

vorliegt. Obwohl der Sohn zum Materialdispositionsunteroffizier ausgebildet wurde und hierzu diverse Lehrgänge absolvierte, lag nach Auffassung des FG eine Erwerbstätigkeit vor, die dem Kindergeldanspruch entgegenstand. Zwar wurde die zweite Ausbildung als solche anerkannt, für eine Anerkennung Ausbildungsdienstverhältnis reichte das jedoch nicht. Denn dafür hätte die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein und im Vordergrund stehen müssen. Selbst wenn der Arbeitgeber ein Studium oder eine Ausbildungsmaßnahme unterstützt, liegt in der Regel noch kein Ausbildungsdienstverhältnis vor.

Erschwerend kam im Streitfall hinzu, dass der Sohn bereits mit dem Dienstgrad eines Unteroffiziers und nicht als Anwärter eingestellt wurde. Nach Auffassung des FG ist das allein schon ein Ausschlussgrund für die Anerkennung eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Das Kindergeld konnte nach alledem nicht gewährt werden.

Hinweis: Dieses Urteil steht möglicherweise im Gegensatz zu einer anderen kürzlich ergangenen Entscheidung des FG Münster (wir berichteten in der Ausgabe 12/14). Die Revision wurde daher zugelassen. Wir beobachten die Rechtsprechung in Ihrem Interesse weiter und beraten Sie gern.

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