Eltern können für ein volljähriges Kind bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld und Kinderfreibeträge beanspruchen, wenn das Kind während dieser Zeit noch für einen Beruf ausgebildet wird.
Wann dieser Berücksichtigungszeitraum konkret endet, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Fall untersucht, in dem eine volljährige Tochter eine dreijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin durchlaufen hatte. Ihr Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit bis zum 31.08.2015. Jedoch hatte sie bereits einen Monat zuvor - im Juli 2015 - die Abschlussprüfung bestanden und ihre Prüfungsnoten erhalten. Die Familienkasse vertrat deshalb den Standpunkt, dass die Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats Juli geendet habe, so dass das Kindergeld für August 2015 zurückzuzahlen sei.
Der BFH urteilte nun, dass den Eltern das Kindergeld auch noch für den Monat August 2015 zustand. Für das Gericht war maßgeblich, dass die Ausbildungsdauer in der vorliegend geltenden Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg auf drei Jahre festgelegt war und somit hier erst zum 31.08.2015 endete. Erst ab September 2015 war die Tochter berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen.
Hinweis: Zwar regelt das Berufsbildungsgesetz, dass eine Berufsausbildung vor dem Ablauf der Ausbildungszeit bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Dieses Bundesgesetz erachtete der BFH im vorliegenden Fall jedoch nicht für einschlägig, weil es sich im Urteilsfall um eine berufsbildende Schule handelte, die dem Landesrecht untersteht und somit das Ende der Berufsausbildung dementsprechend festgelegt ist.