Kindergeld mit Auslandsbezug

Bescheid einer örtlich unzuständigen Familienkasse ist nicht nichtig

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
12 Juli 2017

Für grenzüberschreitende Kindergeldfälle hat die Bundesagentur für Arbeit die Zuständigkeit bei bestimmten Familienkassen gebündelt. Hat ein Anspruchsberechtigter oder ein Kind seinen Wohnsitz beispielsweise in Polen, ist für diese Fälle bundesweit die Familienkasse Sachsen zuständig.

Welche verfahrensrechtlichen Folgen eintreten, wenn eine unzuständige Familienkasse über einen Kindergeldfall mit Auslandsbezug entscheidet, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) aufgearbeitet. Im vorliegenden Fall hatte eine in Berlin lebende und versicherungspflichtig beschäftigte polnische Mutter für ihre in Polen beim Vater lebende Tochter Kindergeld bei der unzuständigen Familienkasse Berlin-Brandenburg beantragt. Die Kasse hatte den Antrag abgelehnt und darauf verwiesen, dass das Kindergeld dem in Polen lebenden Vater zustehe. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde schließlich von der Familienkasse Sachsen zurückgewiesen. Die Mutter klagte dagegen und erhielt vom Finanzgericht zunächst Recht. Die Finanzrichter hoben die Einspruchsentscheidung auf und erklärten, dass der ursprüngliche Ablehnungsbescheid der Familienkasse Berlin-Brandenburg lediglich regele, dass die Mutter gegen diese Behörde keinen Kindergeldanspruch habe. Die Ablehnung sage nichts darüber aus, ob Ansprüche gegen andere Kindergeldkassen bestehen - die Mutter müsse daher bei der Familienkasse Sachsen einen neuen Kindergeldantrag stellen.

Der BFH wies die Klage der Mutter in zweiter Instanz jedoch ab und erklärte, dass der Ablehnungsbescheid der unzuständigen Familienkasse Berlin-Brandenburg nicht nichtig war. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass die Zuständigkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit keine sachliche, sondern lediglich eine örtliche Zuständigkeit ihrer Familienkassen begründet. Die Familienkasse Berlin-Brandenburg war nach Gerichtsmeinung berechtigt,

  • ihren Ablehnungsbescheid nach dem Einspruch entweder aufzuheben und den Kindergeldantrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterzuleiten oder

  • den Bescheid aufrechtzuerhalten und den Einspruch der zuständigen Familienkasse zu überlassen.

Für letztere zulässige Variante hatte sich die Familienkasse Berlin-Brandenburg im Urteilsfall entschieden.

Hinweis: Die Ablehnung des Kindergeldantrags war nach Ansicht des BFH auch materiell rechtmäßig, weil der geschiedene Ehemann der Mutter durch die Haushaltsaufnahme der Tochter vorrangig kindergeldberechtigt war.

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