Kindergeldanspruch

Ausbildung und Bachelorstudium als eine einheitliche Erstausbildung?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
25 Juni 2020

Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder nur noch dann einen Kindergeldanspruch auslösen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sogenannte Erwerbstätigkeitsprüfung).

Hinweis: Übt das Kind - beispielsweise während eines Zweitstudiums - einen Nebenjob mit mehr als 20 Wochenstunden aus, erkennen die Familienkassen bzw. Finanzämter den Eltern daher das Kindergeld und die Kinderfreibeträge ab.

Um dieser Erwerbstätigkeitsprüfung zu entgehen und sich einen Kindergeldanspruch noch für Zeiten der Folgeausbildung mit Nebenjob zu sichern, argumentieren Eltern volljähriger Kinder daher häufig, dass sämtliche Ausbildungsgänge zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung gehörten, so dass noch gar nicht in die Prüfung der Erwerbstätigkeit eingestiegen werden dürfe. Auch in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) stand die Frage der Erstausbildung und was genau zu dieser zählt im Fokus.

Eine volljährige Tochter ging nach ihrer Ausbildung zur Industriekauffrau einem Angestelltenverhältnis nach. Bereits während ihrer Ausbildung hatte sie zudem mit einem Studium zum Bachelor of Arts (Business Administration) begonnen, das sie während ihrer Erwerbstätigkeit parallel fortführte. Die Familienkasse war der Ansicht, dass die Erstausbildung bereits mit dem Abschluss als Industriekauffrau beendet gewesen sei, so dass ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Erwerbstätigkeit kein Anspruch mehr auf Kindergeld bestehe. Der Vater argumentierte hingegen, dass die Erstausbildung auch das Bachelorstudium umfasse und der Umfang der Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch daher noch gar keine Rolle spielen dürfe.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sprach sich in erster Instanz für die Fortzahlung des Kindergeldes während des Bachelorstudiums aus, der BFH hob das Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass die - vom Vater behauptete - einheitliche Erstausbildung nicht anzunehmen ist, wenn die Erwerbstätigkeit des Kindes bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen lediglich als eine „Nebensache“ erweisen, die auf eine Weiterbildung bzw. einen Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtet ist. Setzt die Aufnahme eines Studiums eine parallel dazu ausgeübte Berufstätigkeit voraus (die auch in einem Berufsausbildungsverhältnis oder in einem Teilzeitarbeitsverhältnis bestehen kann), kann aus dieser Zulassungsvoraussetzung jedoch nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass das Studium eine Zweitausbildung darstellt.

Hinweis: Zentral für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch ist also, ob in der Zeit nach der Ausbildung zur Industriekauffrau die Berufstätigkeit oder das Studium im Vordergrund stand. Ausschlaggebend wird hier insbesondere der genaue zeitliche Umfang der Beschäftigung einerseits und des Studiums andererseits sein.

Das könnte Sie interessieren

26Juli2016

Weiterbildungsstudiengang: Kein Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit über 20 Wochenstunden

Hat ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen und absolviert es anschließend eine weitere Ausbildung, können Eltern während ...

Mehr erfahren
07Okt.2019

Lehrgang zum Verwaltungsfachwirt: Parallele Vollzeitberufstätigkeit lässt Kindergeldanspruch entfallen

Wenn volljährige Kinder bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, können sie während einer weiteren Ausbildung nur noch dann einen ...

Mehr erfahren
08Sept.2019

Mehraktige Ausbildung: Schwerpunktmäßige Berufstätigkeit lässt Kindergeldanspruch entfallen

Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder nur dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit ...

Mehr erfahren
24Sept.2020

Kindergeldanspruch: Wann liegt noch eine einheitliche Erstausbildung vor?

Hat ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen und absolviert es anschließend eine weitere Ausbildung, können Eltern während ...

Mehr erfahren
24Jan.2018

Kindergeldanspruch: Fortbildung zur „Führungskraft Handel“ ist kein Teil der Erstausbildung

Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder nur noch dann einen Kindergeldanspruch auslösen, wenn sie keiner ...

Mehr erfahren
08Feb.2016

Zeitsoldat: Kindergeldanspruch scheidet aus zwei Gründen aus

Volljährige Kinder können ihren Eltern noch bis zu ihrem 25. Geburtstag einen Kindergeldanspruch vermitteln, wenn sie in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet werden. ...

Mehr erfahren