Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder nur noch dann einen Kindergeldanspruch auslösen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sogenannte Erwerbstätigkeitsprüfung).
Hinweis: Übt das Kind - beispielsweise während eines Zweitstudiums - einen Nebenjob mit mehr als 20 Wochenstunden aus, erkennen die Familienkassen bzw. Finanzämter den Eltern daher das Kindergeld und die Kinderfreibeträge ab. Ohne Wochenstundenbegrenzung darf das Kind allerdings einem Minijob oder einem Ausbildungsdienstverhältnis nachgehen.
Um der Erwerbstätigkeitsprüfung zu entgehen und sich einen Kindergeldanspruch noch für Zeiten der Folgeausbildung zu sichern, argumentieren Eltern volljähriger Kinder vor den Familienkassen und Finanzämtern häufig, dass sämtliche Ausbildungsgänge noch zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung gehören würden, so dass noch gar nicht in die Prüfung der Erwerbstätigkeit eingestiegen werden dürfe.
Dass eine solch günstige „Verklammerung“ von mehreren Ausbildungsgängen schwer zu erreichen ist, zeigt ein neuer Entscheidungsfall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein volljähriger Sohn zunächst eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann absolviert hatte. Nachdem er zwei Jahre als stellvertretender Marktleiter tätig gewesen war, absolvierte er berufsbegleitend das Programm „Führungskraft Handel“. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) lehnte einen Kindergeldanspruch der Mutter während der Programmteilnahme des Sohnes ab und argumentierte, dass die Erstausbildung mit dem Abschluss als Einzelhandelskaufmann beendet gewesen sei, so dass fortan der Umfang der Erwerbstätigkeit geprüft werden müsse. Da der Sohn während der Programmteilnahme mehr als 20 Wochenstunden nebenher gearbeitet hatte, musste hier ein Kindergeldanspruch ausscheiden.
Der BFH bestätigte diese Sichtweise nun und verwies darauf, dass mehrere Ausbildungsabschnitte regelmäßig nur dann als einheitliche Erstausbildung angesehen werden können, wenn sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Gegen einen engen zeitlichen Zusammenhang sprach im vorliegenden Fall allerdings, dass zwischen dem Abschluss als Einzelhandelskaufmann und dem Einstieg in das Führungskräfteprogramm eine zweijährige Berufsausübung lag.
Hinweis: Es verblieb somit bei der Wertung des FG, dass die Erstausbildung bereits mit dem Abschluss als Einzelhandelskaufmann beendet war. Somit musste während der Teilnahme am Führungskräfteprogramm der Umfang der Erwerbstätigkeit geprüft werden, was den Kindergeldanspruch letztlich zu Fall brachte.