Knock-out-Zertifikate

Verluste aus Verfall sind steuerlich abzugsfähig

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
08 Juni 2019

Risikofreudige Anleger können mit sogenannten Knock-out-Zertifikaten auf Kursverläufe von Basiswerten (z.B. Aktien) spekulieren. Aufgrund einer Hebelwirkung können diese Produkte dem Anleger hohe Gewinne bescheren. Wird jedoch die sogenannte Knock-out-Schwelle des ausgewählten Zertifikats unter- bzw. überschritten, kommt es zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Anleger entsprechende Verluste aus Knock-out-Zertifikaten steuerlich bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen können. Geklagt hatte ein Anleger, der in 2011 diverse Knock-out-Zertifikate erworben hatte, die aufgrund des Erreichens der Knock-out-Schwelle noch im selben Jahr wertlos verfielen. Den erlittenen Verlust von 130.000 € machte der Anleger in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, was sein Finanzamt jedoch ablehnte.

Der BFH gab nun grünes Licht für den Verlustabzug und erklärte, dass eine steuerliche Anerkennung entsprechender Verluste auch dann erfolge, wenn kein (gesetzlich ausdrücklich erfasstes) Termingeschäft vorliege. In diesem Fall stelle der Verfall des Zertifikats eine „Einlösung“ dar, die nach dem Einkommensteuergesetz ebenfalls als Veräußerung gelte. Es lägen dann Verluste aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen vor.

Hinweis: Der BFH setzt mit diesem Urteil seine Rechtsprechung fort, nach der seit Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 grundsätzlich alle Wertveränderungen in Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerlich erfasst werden.

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