In einem aktuellen Fall hat sich das Bundessozialgericht (BSG) mit dem Thema der sogenannten Konzeptbewerbung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) auf einen offenen Vertragsarztsitz beschäftigt.
Die Beteiligten stritten darüber, ob die Zulassungsgremien bei der Vergabeentscheidung für einen nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen besetzbaren Vertragsarztsitz auch die Bewerbung eines MVZ berücksichtigen müssen, die ohne Benennung des zur Anstellung vorgesehenen Arztes lediglich eine Beschreibung der beabsichtigten Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des MVZ enthält.
Das BSG kam zu dem Entschluss, dass Konzeptbewerbungen noch nicht berücksichtigt werden könnten, da konkretisierende Regelungen, die im Falle einer Auswahlentscheidung hierfür zwingend erforderlich seien, seitens des Gesetzgebers noch nicht existierten. Diese Regelungen betreffen unter anderem:
die Anforderungen an die Anstellungsgenehmigung in Ausfüllung eines Versorgungskonzeptes, den weiteren Bestand oder Fortfall des Sitzes, falls das Konzept nicht mehr verfolgt wird oder nicht mehr realisiert werden kann, die Beteiligung der im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerber an den dann nachfolgenden Verfahrensschritten.
Hinweis: Erforderlich ist also stets, dass eine konkrete Ärztin oder ein Arzt benannt wird, um überprüfen zu können, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung des BSG schafft insoweit Klarheit.
BSG, Urt. v. 15.05.2019 – B 6 KA 5/18 R