Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) befasste sich jüngst mit der Frage, ob eine private Krankenversicherung auch die Transportkosten zu einer mehrmals die Woche anfallenden Dialysebehandlung tragen muss.
Die Patientin musste im Zuge einer Blutwäsche in einem Zeitraum von zehn Monaten drei Mal die Woche zur Dialysestation. Aufgrund ihres Gesundheitszustands war ein Transport zu diesen Behandlungen notwendig. Insgesamt entstanden dadurch Kosten von rund 4.300 €. In der Folge stritten Patientin und Krankenversicherung, wer die Kosten für die Transporte zu tragen habe. In den Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass die „Aufwendungen für medizinisch notwendige Transportkosten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer ambulanten Operation“ übernommen werden. Ebenso seien „stationäre Heilbehandlungen, deren Aufwendung für medizinisch notwendige Transport zum oder vom Krankenhaus“ erstattungsfähig.
Die Gerichte mussten sich nun mit der Frage befassen, ob es sich bei den regelmäßig angesetzten Dialysebehandlungen um „ambulante Operationen“ oder eine „stationäre Heilbehandlung“ handelte, die von der Krankenversicherung erstattungsfähig sind. Während das Landgericht noch von einem teilstationären Charakter der Dialysebehandlung ausging und der Klage somit stattgab, sah das OLG die Berufung der Krankenversicherung als begründet an. Es erklärte die Transportkosten für nicht erstattungsfähig. Das Gericht bezog sich auf die Versicherungsbedingungen der Krankenversicherung, die auch für den durchschnittlich verständigen Bürger verständlich seien. Eine Dialysebehandlung in einer Gemeinschaftspraxis niedergelassener Ärzte sei weder eine „ambulante Operation“ noch eine „stationäre Heilbehandlung“. Insbesondere stelle das Legen des Zugangs von den Schläuchen des Dialysegeräts keinen operativen Eingriff dar. Das Gericht erkannte auch keine unangemessene Benachteiligung der Patientin. Sie bleibe grundsätzlich krankenversichert, der Transport stelle jedoch keine ärztliche Leistung dar.