Fruchtbarkeitsbehandlungen sind in Deutschland als Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Das Bundesministerium der Finanzen weist in einem aktuellen Schreiben darauf hin, dass dies jedoch nicht für das sogenannte Social Freezing - also das vorsorgliche Einfrieren von unbefruchteten Eizellen ohne medizinischen Grund - gilt. Zwar hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2015 entschieden, dass eine Lagerung von eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung umsatzsteuerfrei sein kann. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird. Dies kann zum Beispiel die Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität sein. Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, ob die Patientin einen (weiteren) Kinderwunsch äußert.
Die Lagerung von eingefrorenen Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass ist hingegen umsatzsteuerpflichtig. Diese Lagerung aus persönlichen Gründen oder Gründen der Lebensplanung ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Mediziners an den Patienten bzw. die Patientin. Entscheidend für die Steuerbefreiung ist die medizinische Veranlassung, das heißt eine medizinische Indikation im weitesten Sinne. Die bloße Lagerung eingefrorener Eizellen oder Spermien durch dritte Unternehmer (z.B. Kryobanken), die nicht auch die vorhergehende oder die sich gegebenenfalls anschließende Fruchtbarkeitsbehandlung erbringen, ist daher ebenfalls umsatzsteuerpflichtig.
BMF-Schreiben v. 10.07.2017 - III C 3 - S 7170/09/10002