Kulturelle Dienstleistungen

Umsätze eines Dirigenten bleiben umsatzsteuerfrei

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
04 Feb. 2020

Umsätze von öffentlichen Theatern, Museen, Kammermusikensembles, Orchestern und Chören werden vom Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei gestellt. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmen, die gleichwertige kulturelle Aufgaben erfüllen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die zuständige Landesbehörde diesen Einrichtungen die Gleichwertigkeit bescheinigt.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass auch Dirigenten unter diese Umsatzsteuerbefreiung fallen können, wenn sie über eine entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde verfügen. Nach Gerichtsmeinung können auch Dirigenten eine „Einrichtung“ sein, die einem Orchester oder Kammermusikensemble gleichsteht.

Hinweis: Die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung führte im Urteilsfall dazu, dass dem klagenden Dirigenten der Vorsteuerabzug aus bezogenen Vermittlungsleistungen verwehrt blieb. Nach dem UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die zugrunde liegende Leistung zur Ausführung steuerfreier Umsätze nutzt. Gleiches gilt, wenn Umsätze im Ausland getätigt werden, die umsatzsteuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeübt worden wären.

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