Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Fall über die Zulässigkeit von Ausfallpauschalen zwischen Arzt und Patient entscheiden und dabei deren Ausgestaltung konkretisiert.
Im konkreten Fall weigerte sich eine Mutter, eine Ausfallpauschale für zwei Termine ihrer Kinder bei einer Ergotherapie in Höhe von insgesamt 50 € zu bezahlen. Aufgrund von Erkältungssymptomen und in Anbetracht einer möglichen Corona-Infektion eines ihrer Kinder sagte sie am Morgen vor den Terminen - also weniger als 24 Stunden zuvor - die Termine ab. Zu Beginn der Behandlung hatte sie jedoch ein Formular unterzeichnet, in dem stand, dass sie in Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelugen eine Ausfallpauschale zu entrichten habe, wenn sie weniger als 24 Stunden vorher absage. Sie weigerte sich jedoch, diese Pauschale zu leisten, und bezog sich auf die seit dem 22.03.2020 geltende Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese verböten alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden könne; therapeutische Maßnahmen dürften nur durchgeführt werden, sofern ein ärztliches Attest deren Notwendigkeit bestätige. Ein solches Attest lag für die Kinder der Beklagten aber gerade nicht vor.
Der BGH gab der Beklagten in letzter Instanz recht und wies die Klage ab. Ein Zahlungsanspruch der Ergotherapeutin in Verbindung mit der vereinbarten Ausfallpauschale bestehe nicht. Der BGH begründete seine Annahme damit, dass ein Anspruch voraussetze, dass die Beklagte mit der Annahme der ihr angebotenen Leistung in Verzug geraten wäre. Ein solcher Verzug könne erst dann eintreten, wenn der Ergotherapeutin die Leistungserbringung überhaupt möglich sei. Aufgrund der damalig geltenden Corona-Schutzverordnung sei das jedoch nicht der Fall gewesen.
Hinweis: Im konkreten Fall bestand zwar kein Anspruch auf die Ausfallpauschale - der BGH deutete jedoch an, dass eine solche Pauschale durchaus zulässig sei. Voraussetzung hierfür sei, dass den Patienten ersichtlich werde, dass der Termin eine bindende Vereinbarung beinhalte, die nicht nur internen Organisationszwecken diene, sondern dem Interessensausgleich beider Parteien.