Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat kürzlich entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von Wohnräumen an Prostituierte zur Ausübung ihrer Dienstleistungen umsatzsteuerfrei ist.
Ein Einzelunternehmer vermietete Prostituierten Wohnungen: jeweils wöchentlich ein Zimmer in der Wohnung, das als Schlaf- und Arbeitszimmer genutzt wurde. Wohnzimmer, Küche und Bad wurden gemeinsam genutzt. Neben der Überlassung des Wohnraums stellte der Vermieter lediglich Handtücher und Bettwäsche zur Verfügung. Zu Beginn seiner Tätigkeit 2013 machte er von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch. Ab Januar 2015 sollte er Umsatzsteuer abführen, da die Gesamtumsätze im entsprechenden Kalenderjahr mehr als 17.500 € betrugen.
In der Umsatzsteuererklärung 2015 gab er jedoch lediglich steuerfreie Umsätze an, die das Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung versagte: Hier liege eine kurzfristige Beherbergung vor, die dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG erläuterte, dass der Vermieter gegenüber den Mieterinnen keine weiteren Leistungen erbringe, die gegenüber der Nutzungsüberlassung prägend seien und daher zum Ausschluss der Steuerbefreiung führten.
Hinweis: Ob eine Vermietungstätigkeit vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich - aufgrund richtlinienkonformer Auslegung - nach dem Unionsrecht. Das grundlegende Merkmal des unionsrechtlichen Begriffs der „Vermietung von Grundstücken“ besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer. Maßgebend ist der objektive Inhalt des Vorgangs, unabhängig von der Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben.
Eine steuerfreie Vermietung liegt grundsätzlich so lange vor, bis andere Leistungen als die Nutzungsüberlassung der einheitlichen Vermietung ein anderes Gepräge geben. Im Unterschied zur Vermietung von Zimmern in einem Bordell wurden im vorliegenden Fall lediglich Schlaf- und Arbeitsräume vermietet. Andere Leistungen - wie die Überlassung von Handtüchern und Bettwäsche - gäben der Vermietung noch kein anderes Gepräge. Die Einräumung der Möglichkeit, in den überlassenen Räumen der Prostitution nachzugehen, sei nicht als wesentliche Leistung anzuerkennen. Ferner liege hier auch keine Beherbergungsleistung vor.
Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen, da es gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschieden hat. Dieser hatte bereits 2014 in einem vergleichbaren Sachverhalt die Umsatzsteuerfreiheit versagt.