Rechnet ein Zahnarzt Laborleistungen, die in einem in der Türkei ansässigen Fremdlabor erbracht wurden, als Eigenleistungen zu einem höheren Preis als dem tatsächlich an das Fremdlabor gezahlten Preis ab, betrügt er die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) in gewerbsmäßiger Weise. Die Begründung des Amtsgerichts Wuppertal (AG) ist hierzu durchaus schlüssig.
Im zugrundeliegenden Fall richtete ein Zahnarzt ein Eigenlabor in der Nähe seiner Praxis ein, das jedoch wegen fehlender Ausstattungen bestimmte komplexere Arbeiten nicht durchführen konnte. Diese Arbeiten ließ der Zahnarzt im Zeitraum von 2015 bis 2017 in einem Zahnlabor in der Türkei ausführen. Dennoch rechnete der Zahnarzt die Leistungen gegenüber der KZV als eigene Leistungen ab. Die Differenz zwischen den tatsächlichen Fremdleistungen und den als eigenen Laborleistungen abgerechneten und erhaltenen Leistungen betrug insgesamt rund 330.000 €. Die KZV forderte rund 130.000 € von dem Zahnarzt zurück, die dieser durch monatliche Rückzahlungen zwischenzeitlich wieder ausgeglichen hat.
Zu seiner Verteidigung gab der Zahnarzt unter anderem an, er habe noch ganz wesentliche Teilschritte selbst im Labor ausgeführt. Im Übrigen sei der KZV kein Schaden entstanden. Er sei auch von der Abrechnung überfordert gewesen.
Dem folgte das AG nicht und verwarf die Einwände des Zahnarztes als unbegründet. Es sah den Zahnarzt als schuldig des 19-fachen Betrugs an und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Wenn der Zahnarzt den geldwerten Vorteil der günstigen Auslandsarbeiten in keiner Weise in seinen Abrechnungen ausweise, sondern in diesen vorgibt, sämtliche Arbeiten im Eigenlabor ausgefertigt zu haben, erkläre sich dies nur dadurch, dass er die Vergünstigung nicht an die KZV beziehungsweise an seine Patienten weiterreichen, sondern diese für sich selbst behalten möchte. Zugunsten des Zahnarztes hatte das Gericht berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft gewesen und der Schaden vollständig zurückgezahlt worden sei.