Ein wesentliches Merkmal der Leiharbeit ist die Verleihung von Arbeitnehmern an unterschiedliche Unternehmen für unbestimmte Zeit. Steuerlich bedeutete das bis Ende 2013, dass die Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers zu dem Entleiher, bei dem er gerade eingesetzt war, nach den Reiskostengrundsätzen zu Werbungskosten führten. Es ließen sich also sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt 0,30 €/km absetzen. Da es an einer regelmäßigen Arbeitsstätte fehlte, war nicht bloß die einfache Entfernungspauschale zulässig, wie das bei „normalen Arbeitnehmern“ der Fall ist.
Seit 2014 gibt es im Steuerrecht keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ mehr, sondern man spricht von der „ersten Tätigkeitsstätte“. Nach Auffassung der Finanzverwaltung haben Leiharbeitnehmer zwar auch keine erste Tätigkeitsstätte, aber die Grundsätze für diese - also der Ansatz der einfachen Entfernungspauschale - gelten trotzdem, wenn die Versetzung in einen Betrieb dauerhaft ist. So auch im Fall eines Leiharbeitnehmers aus Niedersachsen, der von seinem Arbeitgeber „bis auf Weiteres“ an einen Entleiher ausgeliehen worden war.
Doch seine Klage gegen diese Auffassung der Finanzverwaltung hatte Erfolg. Wie das Finanzgericht Niedersachsen (FG) festhielt, kann nämlich jeder Leiharbeitnehmer selbst für nur einen Tag „bis auf Weiteres“ zu einem Entleiher beordert werden. Würde man in einem solchen Fall - allein aufgrund der Formulierung - ebenfalls von einer dauerhaften Versetzung ausgehen, wäre das nicht richtig und man würde obendrein gegen das Prinzip der gleichmäßigen Besteuerung verstoßen.
Der Leiharbeitnehmer aus dem Streitfall konnte daher - obwohl er das gesamte Jahr über bei ein und demselben Entleiher beschäftigt war und anschließend auch fest angestellt wurde - sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg 0,30 €/km als Werbungskosten geltend machen.
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