Die Vermietung eines Messestands ist eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Sie ist daher dort zu versteuern, wo sich das Grundstück befindet: nämlich am Messestandort.
Beispiel: Der Berliner Unternehmer U1 mietet einen Messestand bei einem Messebetreiber in Wien an. Sein Umsatz muss dort versteuert werden, wo sich der Stand befindet, also in Wien.
Etwas anders ist die Situation, wenn neben der eigentlichen Standflächenvermietung weitere Dienstleistungen hinzukommen. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Betreuung des Messestands oder dessen Reinigung handeln. Dann liegt keine reine Grundstücksleistung mehr vor und der für die Umsatzsteuer ausschlaggebende Leistungsort befindet sich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
Beispiel: Der Kölner Unternehmer U2 nimmt an einer Messe in Paris teil. Der Veranstalter hat seinen Unternehmenssitz ebenfalls in Paris. Neben der Vermietung des Messestands übernimmt der Veranstalter für U2 noch die Reinigung und Bewachung des Stands, die Überlassung von Telefonapparaten sowie Schreibdienste.
Der Ort der Dienstleistung richtet sich nach dem Sitz des Leistungsempfängers. Damit sind die Leistungen in Deutschland am Sitz des U2 zu versteuern.
In einem aktuellen Schreiben weist das Bundesfinanzministerium außerdem darauf hin, dass diese Regelung auch für Kongresse gilt. Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum oder Teile hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments und erbringt er darüber hinaus weitere Dienstleistungen, richtet sich der Ort der Dienstleistung nach dem Sitz des Leistungsempfängers.
Von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen. Der Ort dieser Leistungen befindet sich in der Regel dort, wo sie tatsächlich erbracht werden.
Hinweis: In dem zweiten Beispiel schuldet U2 die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger, da der Messeveranstalter seinen Sitz im Ausland hat.