Eine (Teilwert-)Abschreibung, die eine Kapitalgesellschaft auf die Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft vornimmt, wirkt sich schon seit 2001 nicht mehr steuerlich aus. Die Praxis reagierte auf diese Gesetzesänderung, indem die Mutterkapitalgesellschaften ihre Tochtergesellschaften nicht mehr mit Eigenkapital ausstatteten, sondern ihnen Fremdkapital in Form von Darlehen zur Verfügung stellten, denn Teilwertabschreibungen auf Darlehen durften steuerlich geltend gemacht werden.
Auf diese Praxis wiederum reagierte der Gesetzgeber (wie in einem „Katz- und Maus-Spiel“), indem er ab 2008 festlegte, dass auch Teilwertabschreibungen auf Darlehen zwischen Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen nicht abzugsfähig sind.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster gab eine AG ihrer Enkelgesellschaft - einer britischen Limited (Ltd.) - mehrere Darlehen und übernahm Garantien im Zusammenhang mit einem Kaufgeschäft der Ltd. Im Jahr 2008 fielen jedoch alle Darlehen aus und die AG wurde aus den Garantien in Anspruch genommen, da die Ltd. Insolvenz anmeldete.
Konfrontiert mit dem neuen Gesetz, gemäß dem der Aufwand der AG von insgesamt 3,5 Mio. € nicht von der Steuer abzugsfähig sein sollte, konzentrierte sich die AG im Klageverfahren auf die gesetzlichen Ausnahmen vom Abzugsverbot und behauptete, dass auch ein fremder Dritter der Ltd. Darlehen gewährt hätte. Nach dieser Fremdüblichkeitsregelung wären die Darlehensausfälle und Inanspruchnahmen für Garantien steuerlich abzugsfähig.
Die Richter widersprachen dieser Auffassung; nach ihrer Meinung hätte ein fremder Dritter gerade kein solches Darlehen gegeben, da die Darlehen ohne Gewährung einer Sicherheit gewährt worden waren. Und für die Inanspruchnahme aus den Garantien sei schon nach dem Gesetzeswortlaut kein Fremdvergleichsnachweis möglich.
Hinweis: Die Richter ließen die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu. Es bleibt abzuwarten, ob die AG von ihrem Revisionsrecht Gebrauch macht und wenn ja, ob die BFH-Richter eine abweichende Meinung haben.