Wenn der Rentenversicherungsprüfer feststellt, dass ein Arbeitgeber zu wenig Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer einbehalten hat, kann er hierfür einen Summenbescheid erlassen. Er nimmt dann eine Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ohne gesonderte Zuordnung zu den einzelnen Arbeitnehmern vor. Der Arbeitgeber zahlt dann in der Regel diese Summe. Aber handelt es sich dabei um Arbeitslohn, der noch der Lohnsteuer unterworfen werden muss? Das Finanzgericht Köln (FG) musste dies entscheiden.
Die Klägerin besteuerte Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer im Rahmen von Veranstaltungen pauschal mit 30 %. Dies änderte sie auch nicht nach einer Gesetzesänderung zum 01.01.2009, derzufolge Sachzuwendungen nur noch sozialversicherungsfrei sind, wenn sie nicht vom Arbeitgeber oder verbundenen Unternehmen erbracht werden. Die Konzernmutter der Klägerin traf dazu mit der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Vereinbarung, wonach die Zuwendungen nicht individuell den betroffenen Lohnkonten zugerechnet wurden. Vielmehr erfolgte die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide. Die Summenbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 ergingen in den Jahren 2012 bis 2014 und wurden auch von der Klägerin entrichtet. Das Finanzamt unterwarf diese Zahlungen im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 2012 bis 2014 der Lohnversteuerung.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die streitigen Zahlungen der Klägerin führten zu keinem Arbeitslohn im Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014, da die Arbeitnehmer durch diese Zahlungen objektiv wirtschaftlich nicht bereichert wurden. Durch die pauschale Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge können diese nicht den einzelnen Arbeitnehmern zugerechnet werden. Die Arbeitnehmer ererben dadurch keinen Anspruch auf eine Zukunftssicherung. Da sich die Höhe der späteren Leistungen an die Arbeitnehmer aber teilweise gerade nach den Arbeitsentgelten richtet, führt die Zahlung auf Summenbescheide bei ihnen zu keinem wirtschaftlichen Vorteil. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegen, nach der die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile auf Seiten der Arbeitnehmer zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil führt. Denn in dem von ihm entschiedenen Fall erfolgte die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile nicht über einen Summenbescheid.
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