Seit 2013 ist im Einkommensteuergesetz geregelt, dass die für Ehegatten und Ehen geltenden steuerlichen Vergünstigungen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Diese „Öffnung“ des Gesetzes resultiert aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus 2013 und gilt in allen offenen Fällen. Auch wenn die rechtliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren damit erreicht ist, bestanden bislang noch etliche technische Hürden, um Lebenspartner im Besteuerungsverfahren genauso wie Ehegatten zu behandeln. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass eine dieser Hürden nun gefallen ist.
Seit dem 01.11.2015 übermitteln die Meldebehörden dem BZSt diejenigen Informationen, die für die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei Lebenspartnern benötigt werden. Damit können die Informationen zum Lohnsteuerabzug wie bei Ehegatten künftig vollautomatisch an den Arbeitgeber übermittelt werden. Bei Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.11.2015 begründet worden sind, werden diese Informationen kurzfristig an das BZSt übermittelt; die Verarbeitung der Daten soll bis Ende März 2016 abgeschlossen sein.
Ebenfalls ab dem 01.11.2015 werden (vollständig vorhandene) Daten zu Lebenspartnerschaften genutzt, um beim Finanzamt automatisiert die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV für eingetragene Lebenspartner zu bilden und an den Arbeitgeber zu übermitteln.
Hinweis: Sofern der Arbeitnehmer nicht will, dass sein Arbeitgeber über die Steuerklassekombination von seiner Ehe oder Lebenspartnerschaft erfährt, kann er dies beim Finanzamt beantragen - auch schon, bevor er sein Jawort gegeben hat. Das Finanzamt unterdrückt dann die (automatisierte) Bildung der Steuerklasse IV/IV und die Übermittlung an den Arbeitgeber.