Das deutsche Umsatzsteuerrecht stellt Unterrichtsleistungen unter gewissen Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Daneben regelt auch das EU-Recht, wann Leistungen im Bildungssektor von den EU-Staaten steuerfrei belassen werden müssen.
Ein Rechtsanwalt aus Brandenburg wollte die Steuerbefreiungen kürzlich auch für Leistungen nutzen, die er im Rahmen eines Lotsendienstes für Gründungswillige erbracht hatte. Er war von einer GmbH mit der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für Existenzgründer beauftragt worden und hatte hierfür 50 € pro Stunde erhalten. Die mit der GmbH geschlossenen Verträge sahen vor, dass er die Gründungswilligen umfassend juristisch berät bzw. unterrichtet und mit ihnen vor der Gründung vorwiegend zivilrechtliche und wirtschaftsrechtliche Themen durchspricht.
Der Bundesfinanzhof lehnte eine Steuerbefreiung der Leistungen jedoch ab:
Die im deutschen Umsatzsteuerrecht geltende Befreiung für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer war nach Gerichtsmeinung nicht anwendbar, weil sie eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde voraussetzt, wonach die Unterrichtsleistungen ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung vorbereiten. Über eine solche (positive) Bescheinigung hatte der Rechtsanwalt nicht verfügt.
Auch die im Unionsrecht vorgesehenen Steuerbefreiungen für Leistungen im Bildungssektor waren im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zwar sind nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) solche Dienstleistungen steuerfrei, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Der Anwalt konnte mit seiner gesamten Tätigkeit jedoch nicht als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ eingestuft werden, was für die Steuerbefreiung erforderlich gewesen wäre. Aufgrund dieses Umstands war auch die im Unionsrecht geltende Steuerbefreiung für Aus- und Fortbildungen sowie berufliche Umschulungen nicht anwendbar. Letztlich konnte sich der Anwalt auch nicht auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung von Schul- und Hochschulunterricht von Privatlehrern berufen, weil er kein Privatlehrer im Sinne der MwStSystRL war.