Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat über die Vermittlung von ärztlichen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis geurteilt. Im Urteilsfall durfte eine Vermittlerin für ihre Tätigkeit mit einem Rabatt von 20 % werben, sofern sie diesen Rabatt selbst trägt und die von ihr vermittelten Ärzte auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vollständig honoriert werden.
Die Antragsgegnerin vermittelte über eine von ihr entwickelte Plattform ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis an Patienten. Sie warb mit der Aufforderung: „Buche jetzt deine Termine und spare 20 %“. Daraufhin übermittelten die Kooperationsärzte nach der Behandlung an die Antragsgegnerin die jeweilige Rechnung über die Gebührenforderung. Die Vermittlerin zog den Rabatt von 20 % ab und stellte den Patienten ihre Rechnung aus.
Dagegen wandte sich ein beim Bundesamt der Justiz eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband. Daraufhin hatte das zuständige Landgericht (LG) der Antragsgegnerin im Eilverfahren verboten, ärztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG hatte Erfolg. Das OLG vertritt die Auffassung, dass die pauschale Rabattgewährung auf ärztliche Behandlungskosten zwar gesetzlich verboten und damit rechtswidrig sei. Ziel der GOÄ sei es schließlich, Preiswettbewerb der Ärzte im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens entgegenzuwirken. Jede Pauschalierung der ärztlichen Vergütung vor der Kontaktaufnahme mit dem Patienten sei daher untersagt.
Im Urteilsfall unterliege die Vermittlerin allerdings nicht den Regelungen der GOÄ. Sie habe die Ärzte entsprechend den Regelungen der GOÄ - also ohne Rabatt - bezahlt und den gegenüber den Patienten eingeräumten Rabatt selbst getragen. Ausschlaggebend sei, dass der Kooperationsarzt den von ihm nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellten Betrag vollständig erhält und somit nicht selbst gegen die Vergütungsregelungen verstößt. Das OLG hob damit die Eilentscheidung des LG auf.