Unter welchen Umständen einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) die Zulassung zu verweigern ist, war in der Klärung Aufgabe des letztinstanzlichen Bundessozialgerichts (BSG).
Zwei Brüder (G und B) beantragten als Gesellschafter einer GmbH die Zulassung eines MVZ für vertrags(zahn)ärztliche Leistungen. Während G als alleiniger Geschäftsführer und Hilfsmittelerbringer fungierte, war B für die Leitung des ärztlichen Bereichs vorgesehen. Ihre Mutter, Dr. E, sollte den zahnärztlichen Bereich leiten. Parallel zum Gesellschaftsvertrag hatten B und Dr. E einen Vertrag über die Mitarbeit als Vertrags(zahn)ärzte im MVZ, der auch die täglichen Arbeitszeiten und das Jahresgehalt beinhaltete.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte sprach sich gegen den Antrag aus, denn die Gesellschafter würden ein âFreiberufler-MVZâ betreiben wollen, in dem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte gleichzeitig als Gesellschafter und Leistungserbringer tätig seien. Das sei bei einer GmbH jedoch grundsätzlich nicht möglich, weil diese durch ihre Angestellten bzw. den Geschäftsführer handle.
Das BSG widersprach zwar der vorinstanzlichen Argumentation, lehnte den Antrag jedoch aus anderen Gründen ab: Durch die âDienstverträgeâ fehle es dem Vertragsarzt des MVZ an der erforderlichen Selbständigkeit, da er den Status eines Angestellten einnehme und weder über die Mitwirkung an der Geschäftsführung noch als Gesellschafter Einfluss auf den Betrieb der Praxis nehmen könne.
Hinweis: Ein Arzt, der weder über die Mitwirkung an der Geschäftsführung noch in der Rolle eines Gesellschafters Einfluss auf den Betrieb der Praxis nehmen kann, wird nicht als freiberuflicher Vertragsarzt, sondern als Angestellter tätig. Kennzeichnend für eine solche abhängige Beschäftigung ist unter anderem, dass hinsichtlich der Vergütung kein unternehmerisches Risiko besteht, sondern die Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrags vergütet wird und es keine flexiblen, sondern geregelte Arbeitszeiten gibt.
BSG, Urt. v. 29.11.2017 â B 6 KA 31/16 R;