Möchte der Patient wissen, was bei seiner Behandlung geschehen ist und ob er zum Beispiel falsch behandelt worden ist, benötigt er entsprechende Informationen. Diese kann er nur der Behandlungsakte entnehmen. Die Einsicht in die Behandlungsakte kostet Geld, nämlich Kopierkosten und Versandkosten. Das Landgericht Dresden (LG) zeigt nun einen einfacheren, kostengünstigeren und schnelleren Weg für Klinik und Patient auf: Die Klinik muss dem Patienten, der dies fordert, auch eine kostenlose Kopie als PDF der Behandlungsakte übersenden.
Für eine Übersendung der Unterlagen als PDF-Kopie biete § 15 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Rechtsgrundlage. Was diese Vorschrift genau besagt, ist bisher nicht im Einzelnen höchstrichterlich geklärt, da die DSGVO noch relativ neu ist. Ob diese Rechtsprechung des LG Bestand haben wird, bleibt also noch abzuwarten.
Kliniken und Klinikärzte sowie niedergelassene Ärzte sollten diese Rechtsprechung jedoch vorerst beachten und Patienten auf deren ausdrücklichen Wunsch hin auch die Behandlungsakte als PDF übersenden. Der Patient muss dazu lediglich (z.B. per E-Mail) eine Kopie seiner vollständigen Behandlungsakte als PDF anfordern.
Da heutzutage viele Behandlungsakten bereits (ganz oder teilweise) elektronisch geführt werden, kann man dem Arzt oder der Klinik den nur noch relativ kurzen Zeitraum für die Erledigung des Auskunftsersuchens auch zumuten. Eine Frist von zehn Tagen sei - außer bei älteren Behandlungsfällen - demnach ausreichend, um die PDF-Kopie zu erstellen, zu verschlüsseln und per E-Mail zu versenden.
Hinweis: Aus Datenschutzgründen empfiehlt es sich allerdings, das PDF vor dem Versand per E-Mail zu verschlüsseln und dem Patienten das entsprechende Passwort zum Beispiel per Telefon mitzuteilen.
LG Dresden, Urt. v. 29.05.2020 – 6 O 76/20