Die Leistungen eines Arztes oder Zahnarztes sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich dabei um ärztliche Heilbehandlungen handelt. Eine solche Heilbehandlung liegt vor, wenn die Leistung dazu dient, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln bzw. zu heilen oder die Gesundheit des Patienten zu schützen, aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.
Der Bundesfinanzhof hat 2015 entschieden, dass sogenannte Tumormeldungen eines Arztes an ein Krebsregister keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen. Nun hat das Bundesfinanzministerium diese Rechtsprechung in einem aktuellen Schreiben aufgegriffen. Danach ist zwischen zwei Fällen zu unterschieden:
Erfolgt die Meldung an ein solches Register lediglich zur Dokumentation von Patientendaten, ist die Leistung des Arztes umsatzsteuerpflichtig. Entscheidend ist dabei, dass sich die Meldung nicht auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten auswirkt.
Steuerfrei sind dagegen Meldungen zur klinischen Krebsregistrierung, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt. Dadurch können weitere, im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen ergriffen werden, so dass eine individuelle Heilbehandlungsleistung vorliegt. Dies gilt selbst für Meldungen zum Abschluss der Behandlung.
Hinweis: Eine individuelle Heilbehandlungsleistung ist auch dann gegeben, wenn die Meldungen pseudonym erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arzt auf der Grundlage der Rückmeldung eine konkrete Behandlungsentscheidung für den einzelnen Patienten treffen kann.