Missbrauchsrechtsprechung des EuGH

Auswirkungen bei Ausfuhrlieferungen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
18 Aug. 2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 25.06.2020 zur Anwendung der sogenannten Missbrauchsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei Ausfuhrlieferungen geäußert. In diesem Kontext wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH ist die Missbrauchsrechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen generell auch bei Ausfuhrlieferungen anzuwenden. Sofern materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erfüllt sind, kann es unschädlich sein, wenn nur einzelne formelle Kriterien des Buch- und Belegnachweises nicht vorliegen.

In seinem aktuellen Schreiben verweist das BMF explizit auf die EuGH-Rechtsprechung und erläutert zwei Fälle, in denen das Nichtvorliegen der formellen Voraussetzungen zur Versagung der Umsatzsteuerbefreiung führen kann.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde aufgrund dieser Rechtsprechung geändert.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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